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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Kein Anspruch mehr nach Buy-Out-Honorar

Buy-Out-Honorare sind somit in der Filmbranche nicht von vorneherein unangemessen, so dass auch bei einer häufigen Ausstrahlung der fraglichen Sendung kein Anspruch auf Beteiligung am Werbeerlös besteht, da ohnehin zweifelhaft ist, ob aufgrund der Häufigkeit der Ausstrahlung ein „Bestseller-Fall“ abgeleitet werden kann.

In der Filmbranche ist es üblich Drehbuchautoren ein so genanntes Buy-Out-Honorar zu zahlen. Dies umfasst die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte in zeitlicher, inhaltlicher und räumlicher Hinsicht. Eine Beteiligungsvergütung an den Erlösen ist dagegen gerade nicht Bestandteil. Gerade dies verlangte aber ein Drehbuchautor der TV-Serie „Der Bulle von Tölz“. Aufgrund der häufigen Ausstrahlung der Folgen, wäre ein „Bestseller-Fall“ eingetreten, so dass dem Autor neben dem vertraglichen Anspruch auch die Beteiligung an den Werbeerlösen zustünde. Das Gericht urteilt hier anders. Die Häufigkeit der Ausstrahlung ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Honorar des Autors und den Einnahmen des TV-Senders anzunehmen. Daneben ist auch zu beachten, dass die Buy-Out-Vergütung, die der Autor erhalten hat, ohne jedes Risiko und somit auch beim Misserfolg gezahlt wird. Ohnehin hat das Gericht Zweifel, ob die erzielten Werbeerlöse überhaupt für die Bestimmung eines „Bestseller-Falls“ relevant sein können. Buy-Out-Honorare sind somit in der Filmbranche nicht von vorneherein unangemessen. (LG Berlin, Urteil vom 21.04.2009 – Az. 16 O 8/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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