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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Zeitliche Geltung des Markengesetzes

Wurde eine Markenrechtsverletzung vor dem Inkrafttreten des neunen Markengesetz begangen, gilt der allgemeine Grundsatz, das Recht anzuwenden, welches zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gegolten hat. So richten sich Schadensersatz- und Auskunftsansprüche nach dem alten Markengesetz.

Seit dem 01. September 2008 gilt in Deutschland ein neues Markengesetz. Dieses wurde aufgrund der europäischen Richtlinie 2004/48/EG erlassen. Problematisch ist dabei, dass sich in diesem Gesetz keinerlei Übergangsbestimmungen finden lassen. So stellte sich die Frage, ob die durch das Gesetz geänderten oder neu begründeten Ansprüche auch dann gelten, wenn die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind. Der BGH beurteilt diese Frage nach den allgemeinen Vorschriften. Dabei gilt der Grundsatz, dass Schuldverhältnisse wegen ihres Inhalts und ihrer Wirkung stets dem Recht unterstehen, welches zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes gegolten hat. Also richtet sich vorliegend die Frage nach Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen infolge Markenverletzungen nach dem Recht, welches zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung einschlägig war. Liegen daher Markenverletzungen insbesondere vor dem Inkrafttreten des neuen Markengesetzes sowie vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der europäischen Richtlinie, so gilt altes Recht. (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – Az. I ZR 63/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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