Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds /Holzabsatzfonds erfolgreich
(Kiel) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 05.06.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009, Az.: 2 BvR 743/01 -.
Das BVerfG stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 und Art. 110 des Grundgesetzes verletzt sei. Die Abgabe zum Forstabsatzfonds stelle mangels einer Finanzierungsverantwortung der deutschen Forstwirtschaft eine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe dar. Wie bei der Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz fehle es bei der nachträglich aus dem Absatzfondsgesetz herausgelösten, jedoch strukturell nicht veränderten Abgabe nach dem Forstabsatzfondsgesetz an einem hinreichenden rechtfertigenden Zusammenhang von Gesetzeszweck, Sachnähe, Gruppenhomogenität und Finanzierungsverantwortung.
Es handele sich nicht um eine Sonderabgabe, die bei der Zurechnung von Sonderlasten der Abgabepflichtigen an den Verursachungsgedanken anknüpft und ihre Rechtfertigung in einer Verantwortlichkeit für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen finden kann. Vielmehr gehe es um eine zwangsweise durchgeführte Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen werde, den der Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht habe.
Diese finanzielle Inanspruchnahme für die staatliche Aufgabenwahrnehmung, die durch hoheitliche Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns trete, stelle sich aus der Sicht des Abgabepflichtigen nicht nur als eine rechtfertigungsbedürftige, zur Steuer hinzutretende Sonderbelastung, sondern auch als Verkürzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedürfe auch insoweit besonderer Rechtfertigung.
Gieseler empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Unternehmenssteuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Anwälte und Steuerberater in dem DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. - www.duv-verband.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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DUV-Präsident
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