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Eine Anschlussperre bei beanstandeter Telefonrechnung ist rechtswidrig!

Wenn eine Telefonrechnung unbekannte Rechnungsposten enthält, kann die Rechnung nach Erhalt 8 Wochen beanstandet werden.

Hierbei empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

- Soweit vom Konto abgebucht wird, die Bank beauftragen, die Lastschrift zurückzugeben.

- Da der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben wird, ist der richtige Betrag zu überweisen. Dabei darf nicht vergessen werden, zum Rechnungsbetrag 19 % Umsatzsteuer zu addieren.

- Gleichzeitig wird ein Schreiben an den Rechnungssteller erstellt, in dem der Sachverhalt beschrieben wird. Wichtig ist, dass die beanstandete Rechnungsposition konkret bezeichnet und der überwiesene Differenzbetrag benannt wird.

Zuletzt wird der Anbieter aufgefordert, die nächste Rechnung wieder vertragsgemäß abzubuchen, da die Abbuchung mittlerweile regelmäßig zu den Kundenpflichten gehört. Letzteres ist außerordentlich wichtig, da der Anbieter bei einer Rücklastschrift davon ausgeht, dass die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug generell widerrufen worden ist. Insoweit würde keine Rechnung in Zukunft mehr abgebucht werden.

- Den Brief an den Anbieter per Einschreiben / Rückschein versenden.

Meistens werden die Begleitschreiben zur Rücklastschrift vom Anbieter nicht beachtet. Vielmehr registriert das Abrechnungssystem lediglich einen offenen Posten. Im nächsten Monat folgt daher kein Abbuchungsversuch, sondern der Kunde erhält ab sofort eine Papierrechnung, die kostenpflichtig ist. Während der Kunde versucht, den Anbieter auf den Umstand der fehlerhaften Rechnung und der unterlassenen Abbuchung im Folgemonat aufmerksam zu machen, vergeht wieder ein Monat, in dem der Kunde keine Lösung mit dem Anbieter findet. Im dritten Monat nach der beanstandeten Rechnung sperrt der Anbieter den Festnetz- oder Mobilfunkanschluss für - zunächst - abgehende Telefonate.

Unter Umständen erhält der Kunde eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Somit bestehen zwei Sachverhalte:

Aus Sicht des Anbieters, der das Beanstandungsschreiben des Kunden nicht beachtet hat, befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug mit mindestens drei Rechnungen.

Aus Sicht des Kunden liegt eine rechtswidrige Sperrung und eine ordentlich monierte Telefonrechnung sowie zwei fehlende Abbuchungen vor.

Eine Telefonsperre wegen Zahlungsverzugs ist dann rechtswidrig, wenn die fehlerhaften Rechnungspositionen korrekt beanstandet worden sind und der Anbieter die Möglichkeit hatte, Folgerechnungen wieder abzubuchen.

Die Freigabe des Telefonanschlusses wird effektiv nur auf die nachfolgend beschriebene Weise erreicht:

- Rechtsanwalt beauftragen, eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter auf Entsperrung beim zuständigen Amtsgericht (Sitz der Hauptniederlassung des Anbieters) zu erwirken. Die einstweilige Verfügung hat Erfolg, wenn die Entsperrung eilbedürftig ist. Dieses ist in der Regel bei Selbständigen, freiberuflich tätigen Personen und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen auf einen funktionierenden Telefonanschluss angewiesen sind, der Fall. Die für das Gericht und den Rechtsanwalt zu verauslagenden Kosten werden im Regelfall vom Anbieter erstattet, da das Gericht den Anbieter mit der Kostentragungspflicht belasten wird.

Die einstweiligen Verfügungen haben in der oben beschriebenen Fallkonstellation in der Regel Erfolg, da der Anbieter die Verfügbarkeit des Telefonanschlusses nicht einseitig als Druckmittel gegenüber dem Kunden nutzen darf, um eine Zahlung - in Raten - zu erzwingen. Die Regulierung der Telefonrechnung bleibt den Zivilgerichten vorbehalten. Der Anbieter muss im Zweifel den normalen Mahngang einhalten und auf Zahlung klagen.

- bei privat genutzten Telefonanschlüssen ist ein kurzes Schreiben per Einschreiben / Rückschein an den Anbieter zu senden, in dem der Anbieter unter Fristsetzung zur Freigabe des gesperrten Telefonanschlusses aufgefordert wird. Der Anbieter befindet sich nach erfolglosem Fristablauf in Verzug mit der Leistungserbringung.

Nachdem der Kunde ein eigenes Schreiben erfolglos erstellt hat, kann der Kunde einen Rechtsanwalt beauftragen, die Entsperrung auf dem Klageweg durchzusetzen. Gleichzeitig sollten die Mehrkosten für den Rechtsanwalt und die über das Mobil- anstelle mit dem Festnetztelefon geführten Telefonate geltend gemacht werden.

Bei Privatkunden fehlt es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit der Freigabe, so dass eine einstweilige Verfügung als Mittel ausscheidet. Nur wenn gesundheitliche oder andere gewichtige Gründe die sofortige Freigabe des privat genutzten Anschlusses zwingend erforderlich erscheinen lassen, kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Fazit: Eine Anschlusssperrung wegen einer korrekt beanstandeten Rechnung ist rechtswidrig. Das einzige effektive Mittel, eine Anschlussentsperrung s c h n e l l zu erreichen, ist für Selbständige ein vom Rechtsanwalt gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und bei privat genutzten Telefonen eine Klagerhebung auf Entsperrung.

Die kundeneigenen Versuche, eine Entsperrung telefonisch oder schriftlich zu bewirken, bleiben meistens erfolglos. Dies liegt daran, dass es bei bestimmten Anbietern zum System der Kundenbetreuung gehört, auf Kundenschreiben erst nach Wochen oder gar nicht zu reagieren.

Der Unterzeichner hat hier seine persönlichen Erfahrungen wiedergegeben, die sich aus ca. 3000 Einzelgesprächen und einer vierjährigen Beratungstätigkeit bei einer Verbraucherschutzorganisation bilden.

 
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