McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Zulässigkeit eines Internet-Videorecorders

Internetbasierte Videorecorder verletzen die allein den Rundfunkunternehmen zustehenden urheberrechtlich geschützten Leistungsrechte aus § 87 Abs.1 UrhG und sind somit in der Regel unzulässig.

Der BGH hatte vorliegende über die Zulässigkeit von Internet-Videorecordern zu entscheiden. Dabei wird auf einer Internetseite ein „internetbasierter Videorecorder“ angeboten, der Fernsehsendungen aufzeichnet. Die Kunden der fraglichen Seite können Sendungen auswählen, die dann als „persönlicher Videorecorder“ auf dem Server des Seitenanbieters gespeichert werden. Diese Sendungen sind ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugänglich, der die gespeicherten Sendungen über das Internet beliebig ansehen kann. Allerdings verletzen solche Internet-Videorecorder die allein den Rundfunkunternehmen zustehenden urheberrechtlich geschützten Leistungsrechte nach § 87 Abs.1 UrhG und sind somit unzulässig. Wird die Sendung nämlich im Auftrag des Kunden abgespeichert, verstößt dies gegen das Recht der Sendeunternehmen ihre Sendung selbst aufzunehmen. Da dies auch nicht unentgeltlich geschieht, ist eine Berufung auf das Recht zur Aufzeichnung für den privaten Gebrauch nicht möglich. Ist aber der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert, wird der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnungen angesehen und handelt deshalb gesetzlich zulässig, da dann die Aufzeichnungen für den privaten Gebrauch sind. Allerdings verletzt der Internetseitenbetreiber das Recht der Rundfunkunternehmen ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen. In der Regel sind deshalb solche Internet-Videorecorder unzulässig. (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 216/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück