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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Das Levis-Stofffähnchen

Bezieht sich ein markenrechtliches Verbot nur auf die Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung, bezieht sich die gesamte gerichtliche Beurteilung der markenmäßigen Benutzung, der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit gerade nur auf diesen konkreten Bestandteil und nicht etwa in Verbindung mit Begleitumständen.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die Registereintragung bei der Beurteilung des visuellen Eindrucks maßgeblich. Die konkrete Anbringung der Marke auf etwaigen Produkten ist irrelevant, da Begleitumständen keine Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zukommt. Bezieht sich ein markenrechtliches Verbot nur auf die Verwendung eines Bestandteils einer Gesamtaufmachung – wie hier auf das rote Stofffähnchen mit „Levis“-Aufdruck – wird vorausgesetzt, dass gerade dieser Bestandteil markenmäßig benutzt wurde. Ergibt sich die fragliche markenrechtsrelevante Funktion erst durch ein weiteres Kennzeichen ist dies keine relevante markenrechtliche Benutzung im Sinne des MarkenG. Auch die Kennzeichnungskraft darf nur im Hinblick auf den eingetragenen Bestandteil beurteilt werden. Wird dazu eine Personenbefragung durchgeführt, sollte die eingetragene Marke den Befragten isoliert gezeigt werden und nicht in Verbindung mit weiteren Kennzeichen, ansonsten ist die Befragung für die Einschätzung der Kennzeichnungskraft vor Gericht nutzlos. (BGH, Urteil vom 05.11.2008 – Az. I ZR 39/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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