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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Beweise für die Urheberschaft an Fotos

Wer in Besitz von Fotodateien auf Speichermedien ist, wird dem ersten Anschein nach als Urheber der fragliche Fotos angesehen und kann wegen seiner Urheberschaft Ansprüche bezüglich der Bilder geltend machen.

Der Urheber von Fotografien hat grundsätzlich seine Urheberschaft zu beweisen, wenn er davon Ansprüche ableiten will. Insbesondere wer in Besitz von Fotodateien auf Speichermedien ist, wird dem ersten Anschein nach als Urheber der fraglichen Fotos angesehen. Daneben spricht auch für die Urheberschaft, wenn andere Fotos vorgelegt werden können, die wegen ähnlichen Motiven und Lichtverhältnissen sowie der fortlaufenden Dateibenennung erkennbar aus einer Fotoserie stammen. Dabei muss die Serie auch nicht komplett vorhanden sein, wenn vorgetragen wird qualitativ unbrauchbare Bilder bereits gelöscht zu haben. Auch wenn der angegebene Aufnahmezeitpunkt nicht mit dem der gespeicherten Metadaten übereinstimmt, kann dies die Urheberschaft nicht erschüttern. Denn es ist durchaus bekannt, dass Fehler bei der Datumseinstellung oder Ähnlichem möglich sind. Die Metadaten sind grundsätzlich kein zuverlässiger Anhaltspunkt für den Erstellungszeitpunkt von Fotografien. Daneben ist für die Urheberschaft gerade nicht der exakte Zeitpunkt der Aufnahme maßgeblich, sondern die tatsächliche Herkunft der Fotos. (LG München, Urteil vom 21.05.2008 – Az. 21 O 10753/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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