Dringlichkeit nach zu langem Zuwarten
Bei zu langem Zuwarten ist sowohl bei einem Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr, als auch bei einem Verletzungsunterlassungsanspruch die Dringlichkeit zu verneinen und somit kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegeben.
Wird eine einstweilige Verfügung beantragt muss der Verfügungsgrund, nämlich die Dringlichkeit, glaubhaft vom Verfügungskläger dargelegt werden. An dieser Dringlichkeit fehlt es aber dann, wenn zu lange abgewartet wurde. In der Regel ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung dringlichkeitsschädlich. Um danach weiterhin die anspruchsvoraussetzende Dringlichkeit annehmen zu können, müssen besondere Gründe glaubhaft dargelegt werden, die an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Dies gilt insbesondere für den Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr. Bezüglich des Verletzungsunterlassungsanspruchs muss aber vorgebracht werden, dass hier eine tatsächliche Rechtsverletzung vorliegt, die schwerer wiegt als nur die Gefahr einer Verletzung, so dass es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt. Zu beachten ist aber, insbesondere wenn die Verletzungsform ihrer Ankündigung entspricht, kein Grund für die Annahme einer Dringlichkeit besteht. Denn derjenige, der keinen Anlass sieht eine real drohende Gefahr vorbeugend abzuwenden, kann später nicht glaubhaft geltend machen das jetzige Vorgehen gegen eben diese nun realisierte Gefahr sei dringend. Bei zu langem Zuwarten ist sowohl bei einem Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr, als auch bei einem Verletzungsunterlassungsanspruch die Dringlichkeit zu verneinen. (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009 – Az. 4 U 204/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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