Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate vom Bundeskabinett beschlossen
Am 20.05.2009 hat das Bundeskabinett Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. darauf weist Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden hin. Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds soll von 18 auf 24 Monate verlängert werden. Darüber hinaus sollen den Arbeitgebern nach sechs Monaten Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet werden. Die Änderungen sollen zum 1.07.2009 in Kraft treten und befristet bis zum 31.12.2010 gelten. Der Bundestag muss noch zustimmen.
Die geplante Neuregelung im Einzelnen:
Bezugsdauer: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll von 18 auf maximal 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll für alle Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.
Sozialversicherungsbeiträge: Nach sechs Monaten Kurzarbeit sollen Arbeitgeber auf Antrag komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitergeldstunden befreit werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums soll es ausreichen, dass Kurzarbeit in den Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei sollen auch Zeiträume ab dem 01.01.2009 berücksichtigt werden. Eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll erstmals ab Juli 2009 möglich sein.
Im Übrigen soll es bei der bisherigen Regelung bleiben, nach der die Agentur für Arbeit ab dem ersten Monat der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, die auf Kurzarbeit entfallen. Für Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können für diese Zeit die Sozialversicherungsbeiträge sofort bis zu 100 Prozent übernommen werden. Diese Regelung gilt ebenfalls befristet bis zum 31.12.2010.
Erleichterungen bei Unterbrechung der Kurzarbeit: Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist soll auf Antrag des Arbeitgebers keine erneute Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit notwendig sein. In diesen Fällen soll die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten Bewilligungszeitraum weiterlaufen.
Befristet Beschäftigte und Auszubildende: Auch befristet Beschäftigte und übernommene Auszubildende sollen in Kurzarbeit gehen können, wenn sie in einem Betriebsteil tätig sind, für den Kurzarbeit beantragt wurde.
Feiertags- und Urlaubsvergütung: Die Arbeitgeber sollen auch künftig die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung tragen.
In-Kraft-Treten: Die Änderungen sollen zum 1.07.2009 in Kraft treten und bis zum 31.12.2010 gelten.
Für Fragen im Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.
Ilona Reichert
Rechtsanwältin
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