Kostenfalle Handy bei Jugendlichen
von Rechtsanwältin Uta Viegener, Dortmund
Viele Jugendliche (in 2004 11 % der 13 bis 24jährigen) sind verschuldet, häufig sind das Handy und die angebotenen „Mehrwertdienstleistungen“ wie Klingeltöne oder Spiele ein wesentlicher Faktor. Unabhängig davon hat fast jede Familie schon einmal verblüfft und besorgt eine riesige Rechnung über die Handybenutzung ihrer Kinder erhalten – und meistens auch bezahlt.
Praktisch gesehen empfehlen sich daher für den ungeübten Nachwuchs zur Risikominimierung Prepaid-Karten, auch wenn die Gesprächsgebühren im Rahmen eines Vertrages mitunter günstiger sein dürften.
Es bleibt aber die Frage, ob und in welchem Umfang Handyrechnungen Minderjähriger zu begleichen sind. In Deutschland gilt der sog. Minderjährigenschutz, das heißt Geschäfte, die im Wert über das Taschengeld hinausgehen, sind vom gesetzlichen Vertreter, also regelmäßig den Eltern, zu genehmigen. Hat der gesetzliche Vertreter nicht vorher in den Vertragschluss eingewilligt, hängt die Wirksamkeit von seiner nachträglichen Genehmigung ab.
Auf die Praxis bezogen heißt das, dass ein allein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag erst einmal nicht wirksam ist. Haben die Eltern den Vertrag allerdings mitunterschrieben, also eingewilligt, ist er wirksam.
Doch Vorsicht: Der Vertrag könnte im Einzelfall auch über den „Taschengeldparagrafen“ wirksam sein. Nach dem Taschengeldparagrafen ist ein vom Minderjährigen ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung (Zahlung der Rechnung) mit seinem Taschengeld bewirkt oder mit Mitteln, die ihm hierzu überlassen wurden. Dies ist der Fall, wenn etwa die Großeltern ihrem Enkel monatlich Geld für seine Handybenutzung geben. Als Taschengeld gilt in der Regel ein monatlicher Betrag von bis zu 50 Euro.
Dulden die Eltern die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Minderjährigen auf Basis von Jobeinkünften oder Verwandtenzuschüssen, stellt dies noch keine Einwilligung in den Vertrag dar. Dabei wird ein abonnementweiser Vertrag etwa für Prepaid-Karten, SMS oder Klingeltöne allerdings immer nur insoweit teilwirksam, als er erfüllt bzw. bezahlt ist. Gleiches gilt für sämtliche „Mehrwertdienstleistungen“. Während über die Anschaffung eines Handys in der Familie häufig noch diskutiert und mit dem Minderjährigen über die finanziellen Folgen geredet wird, haben die Erziehungsberechtigten häufig keinen Einfluss mehr auf den Bezug der Extradienste. Gekoppelte Verträge sind regelmäßig unwirksam und können nicht über den Taschengeldparagrafen wirksam werden.
Gleichwohl sei aber gewarnt vor dem Missbrauch des besonderen Schutzes der Minderjährigen. Ein Minderjähriger sollte von sich aus seinen Vertragspartner auf seine Minderjährigkeit hinweisen, am besten vor Zeugen. Hinzu kommt, dass der Minderjährige um die geführten Gespräche, versendete SMS, geladenen Klingeltöne usw. bereichert ist. Auch bei Unwirksamkeit des Vertrages hat der Minderjährige diesen (vermeintlichen) Vermögensvorteil durch Wertersatz in Geld herauszugeben, wenn die Eltern von dem Vertrag wussten.
Die Autorin ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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Rechtsanwältin Uta Viegener
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