Ein Buchstabe als Gemeinschaftsmarke
Es ist grundsätzlich möglich einen Buchstabe als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen, allerdings kann eine Schlussfolgerung auf die Unterscheidungskraft daraus nicht gezogen werden, da diese in jedem Fall konkret überprüft werden muss.
Im vorliegenden Fall hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob der griechische Buchstabe Alpha „a“ als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist nach Art.7 und Art.12 der Verordnung Nr. 40/49. Das Argument, dass Buchstaben verfügbar bleiben müssen, greift nicht, da auch Farben grundsätzlich als markenfähig gelten. Natürlich gilt auch für Einzelbuchstaben, dass ihre Verfügbarkeit aufgrund ihrer begrenzten Anzahl nicht ungerechtfertigt beschränkt werden darf. Allerdings schließt das eine konkrete Prüfung nicht aus und eine Eintragung darf deshalb nicht von vorneherein abgelehnt werden. Denn bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt um einer Marke Schutz zu verleihen. Somit kann einzelnen Buchstaben eine Unterscheidungskraft nicht grundsätzlich mit der Begründung abgesprochen werden sie enthalten keinen originellen oder eigentümlichen Zusatz. Auch bei Buchstaben muss tatsächlich festgestellt werden, dass die Unterscheidungskraft im konkreten Fall fehlt. Dabei ist bei der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke Alpha „a“ die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen griechisch sprachigen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Grundsätzlich ist es also möglich einen Buchstabe als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Eine Schlussfolgerung auf die Unterscheidungskraft kann daraus aber nicht gezogen werden, sondern muss konkret überprüft werden. (EuGH, Urteil vom 29.04.2009 – Az. T-23/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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