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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 12/22

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.

II.
Unwirksamkeit von Klauseln zu Negativzinsen
BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 183/23

Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln über Verwahrentgelte sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

III.
Vereinbarungen über Maklerlohn
BGH, Urteil vom 06.03.2025 – I ZR 138/24

a) § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus untereinander, sondern jegliche Art vertraglicher Vereinbarungen, durch die unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch des Maklers auf Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn gegenüber der Partei begründet wird, die nicht Partei des Maklervertrags ist.

b) Haben sich die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin verpflichtet, den Maklerlohn in voller Höhe zu bezahlen, bleibt die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht im Sinne des § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet.

c) Eine Vereinbarung, die gegen § 656d BGB verstößt, ist nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion mit der Folge, dass die andere Partei zur Zahlung des hälftigen Maklerlohns verpflichtet bleibt, findet nicht statt.

IV.
Haftung des nicht gebundenen Vermittlers von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 122/23

Ein nicht gebundener Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schuldet seinem Kunden eine umfassende und richtige Aufklärung über die in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten. Im Rahmen der geschuldeten Aufklärung darf ein reales Risiko (hier: Nichtzustandekommen des Grundstückskaufvertrags nach bereits geschlossenem und nicht mehr widerruflichem Darlehensvertrag) nicht so verharmlost werden, dass der Eindruck entsteht, es sei nur theoretischer Natur

V.
Abschluss des Maklervertrages durch Dritten
BGH, Urteil vom 06.03.2025 – I ZR 32/24
a) Um ein Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB handelt es sich, wenn der Erwerb des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Objekts für den Makler bei Abschluss des Maklervertrags mit dem Erwerber erkennbar Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient.

b) Der Annahme, dass ein Einfamilienhaus Wohnzwecken dient, steht nicht entgegen, dass darin eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung (hier: ein 1/5 der Gesamtfläche umfassender Büroanbau) vorhanden sind.

c) Die Vorschrift des § 656c BGB, die lediglich den Fall des Abschlusses von Maklerverträgen zwischen dem Makler einerseits und andererseits jeweils den Parteien des Hauptvertrags regelt, ist entsprechend anzuwenden, wenn anstelle einer Partei des Hauptvertrags ein Dritter den Maklervertrag abschließt.

VI.
Unwirksamkeit von Klauseln über Verwahrentgelte
BGH, Urteil vom 04.02.2025 – XI ZR 65/23

a)Die von einer Bank für eine Vielzahl von Giroverträgen in dem vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Klausel zu einem "Verwahrentgelt". "Privatkonten[...]Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a. Freibetrag. Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt." Unterliegt keiner richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie verstößt aber gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

b)Die Einführung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf Girokonten, die im Rahmen bestehender Giroverträge geführt werden, erfordert einen den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügenden Änderungsvertrag.

VII.
Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft
BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 234/23

1. Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen, wenn ihm nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.

2a. Kommt es infolge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich; Insolvenzschuldner ist der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist.

2b. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters.

VIII.
Allgemeiner Gerichtsstand bei juristischen Personen
KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2025 – 2 UH 2/25

1. Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Person nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet.

2. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich.
3. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht.

IX.
Auskunft und Zahlung von Provisionen - Auskunft und Ausgabe von Restricted Stock Units - Gehaltsanpassung für die Zeit der Betriebsratstätigkeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2025 – 12 Sa 817/23

1. Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des Betriebsratsmitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Zur Durchsetzung des hypothetischen variablen Vergütungsbestandteils kann dem Betriebsratsmitglied ein Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehen.

2. Die auf die Mitteilung der Zielerreichungsgrade der Mitglieder der Vergleichsgruppe gerichtete Auskunft kann unter den Voraussetzungen einer zweckändernden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO die individuelle und nicht anonymisierte Zuordnung der Zielerreichungsgrade umfassen.

3. Zu den Anforderungen an eine Auskunft über die Anzahl und den Wert der an die Mitglieder einer Vergleichsgruppe zugeteilten Restricted Stock Units, um einen Schadensersatzanspruch wegen Betriebsratsbenachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG durchzusetzen. Der Auskunftsanspruch richtete sich hier unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO auf die konkret individuell an die einzelnen Arbeitnehmer zugeteilten Restricted Stock Units.

X.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2025 – 5 W 32/24

1. Ein Lebensversicherer kann ungeachtet seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus dem Deckungsverhältnis im Einzelfall berechtigt sein, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten unter Berufung auf den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung im Falle „offenkundiger und leicht nachweisbarer Mängel des Valutaverhältnisses“ zu verweigern (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

2. Daraus folgt aber nicht, dass ein Versicherer, der von seiner in Ausnahmefällen anzuerkennenden Befugnis, die geschuldete Leistung nicht sehenden Auges an einen Nichtberechtigten auskehren zu müssen, keinen Gebrauch macht, stets zugleich pflichtwidrig handeln und deshalb dem Erben des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz haften müsste (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 17. Mai 2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
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