Nutzungsrechte nach Bildbearbeitung
Eine Einschränkung dahingehend, dass im Falle einer Bildbearbeitung die Nutzungsrechte an der ursprünglichen Fotografie verloren gehen, kennt das Urhebergesetz nicht, so dass die Lichtbildrechte vollumfänglich weiter bestehen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Produktfoto für eine Internetpräsentation angefertigt und dem Unternehmen uneingeschränkte ausschließliche Nutzung eingeräumt. Auf der Internetplattform eBay wurden Ausschnitte des zuvor bearbeiteten Bildes für Werbezwecke veröffentlicht. Grundsätzlich sind auch Teile eines Bildes auch von § 72 UrhG geschützt. Fraglich war jedoch vorliegend insbesondere, ob dieser Schutz auch besteht, wenn das Foto zuvor bearbeitete wurde. Wurden aber vollumfänglich Nutzungsrechte erworben, beinhalten diese auch die Bearbeitungsrechte. Eine Einschränkung dahingehend, dass in einem solchen Fall die
Nutzungsrechte an der ursprünglichen Fotografie verloren gehen, kennt das Urhebergesetz nicht. Lichtbilderechte gehen also im Fall einer Bearbeitung nicht unter, sondern bestehen vollumfänglich weiter. (LG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 – Az. 12 O 277/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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