Änderungen der Erbschaftsteuer seit dem 01.01.2009 haben auch Auswirkungen auf gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln
(Kiel) In vielen gesellschaftsrechtlichen Verträgen finden sich auch Nachfolgeregelungen. Die bereits am 01.01.2009 in Kraft Erbschaftsteuerreform hat auch auf diese gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln großen Einfluss.
Die meisten Gesellschaftsverträge, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, enthalten Nachfolgeklauseln, die besagen, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters von der Gesellschaft die vom Gesetz vorgesehenen Nachfolgeregelungen geändert werden. Durch die Reform des Erbschaftsteuerrechts gibt es hier steuerliche Änderungen.
Nicht neu, aber dennoch erwähnenswert, da oft verkannt, sei die Tatsache, dass die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag das sogenannte Sonderbetriebsvermögen nicht betrifft. Wird also aufgrund der Nachfolgeklausel eine Person Inhaber der Geschäftsanteile, fällt das Sonderbetriebsvermögen dagegen aufgrund des Testaments in die Hände anderer Personen, liege hier ein Entnahmegewinn des Sonderbetriebsvermögens vor. Dies habe zur Folge, dass die stillen Reserven in dem Sonderbetriebsvermögen aufgedeckt werden müssen und zu versteuern sind. Zur Vermeidung dieses Problems sei es daher unbedingt erforderlich, das Testament auf die gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln anzupassen.
•Regelungen bei Personengesellschaften
Gesellschaftsverträge bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, oHG und KG) enthalten oft Klauseln, dass die Geschäftsanteile des Versterbenden entweder untergehen oder von den verbleibenden Gesellschaftern eingezogen werden können. In beiden Fällen ist entweder eine Abfindung zu zahlen, die in der Regel unterhalb des Verkehrswertes liegt (meist Buchwert), oder eine Abfindung wird gänzlich ausgeschlossen. Eine eventuell zu zahlende Abfindung stellt eine Entnahme in der Person des Erblassers dar und unterliegt
daher der Einkommensteuer bei den Erben. Daneben greift hier natürlich das Erbschaftsteuerrecht. Der Gewinn, nach Abzug der Steuer, unterliegt der Erbschaftsteuer. Neben den normalen Freibeträgen gibt es keine weitere Vergünstigung.
Den verbleibenden Gesellschaftern wächst wertmäßig der Anteil des verstorbenen Gesellschafters zu. Sie führen diesen Anteil zu Buchwerten oder bei Zahlung einer Abfindung über dem Buchwert zu den Abfindungswerten weiter. Auch dieser Vorgang ist erbschaftssteuerlich nunmehr relevant, da die Bewertung der Anteile nach den Verkehrswerten erfolgt. Die Wertdifferenz zwischen Verkehrswert und Buchwert bzw. Abfindungswert unterliegt der Erbschaftsteuer. Soweit das Verwaltungsvermögen der
Personengesellschaft nicht 50 % überschreitet, ist diese Wertdifferenz steuerlich begünstigt. Es sind nur 15 % der Wertdifferenz zu versteuern, wenn die Anteile mindestens sieben Jahre gehalten werden und, soweit zumindest 10 Mitarbeiter vorhanden sind, die Lohnsumme nach sieben Jahren 650 % beträgt. Wie bereits oben dargestellt, greift diese Begünstigung aber nur, wenn das Verwaltungsvermögen nicht über 50 % liegt.
Soweit die Geschäftsanteile aufgrund der Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod des Gesellschafters untergehen, ist die oben benannte Begünstigung hochumstritten und wird – zumindest augenblicklich – mehrheitlich von der Finanzverwaltung abgelehnt. Derartige Klauseln sollten also sicherheitshalber geändert werden.
•Regelungen bei Kapitalgesellschaften
Bei der Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) gilt erst einmal das gleiche. Hinzu kommt, dass die oben benannte erbschaftssteuerliche Begünstigung (15 % der Wertdifferenz zu versteuern, wenn das Verwaltungsvermögen nicht 50 % übersteigt und die Anteile sieben Jahre bei einer Lohnsumme von 650 % gehalten werden) nur greift, wenn die vom Erblasser gehaltenen Anteile über 25 % liegen. Soweit die Anteile 25 % nicht übersteigen, gibt es die oben benannte Begünstigung nicht, es sei denn, der Erblasser hat mit den anderen Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft eine Poolvereinbarung getroffen, so dass die Poolmitglieder gemeinsam über 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind.
Jeder sollte daher aufgrund der geänderten Erbschaftsteuer seine Nachfolgeklauseln überprüfen. Auch sollte überprüft werden, ob das Verwaltungsvermögen 50 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft nicht übersteigt. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss zusätzlich überprüft werden, ob die Beteiligung über 25 % liegt. Gegebenenfalls sollte über eine Poolvereinbarung nachgedacht werden.
Gieseler mahnte, sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
DASV-Vizepräsident
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