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Volker Görzel
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstau­fenring 57a
50674 Köln

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Streit um Zusatzurlaub: Betriebsrat fordert mehr Mitbestimmung

(Stuttgart) In einem spannenden Fall ging es darum, ob der Betriebsrat eines Süßwarenunternehmens ein Initiativrecht zur Einführung eines Zusatzurlaubs für langjährige Mitarbeiter hat.



Dies solle sich aus dem Bundesmanteltarifvertrag (BMTV) für die Süßwarenindustrie ergeben. Dort heißt es in § 12 I A Nr. 10 BMTV:

„Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln.“

Der Betriebsrat sah darin ein Mitbestimmungsrecht und mithin ein Initiativrecht mit der Möglichkeit, Zusatzurlaub für langjährige Beschäftigte durchzusetzen. Er rief eine Einigungsstelle an, die schließlich beschloss, dass den Mitarbeitern nach langer Betriebszugehörigkeit zusätzlicher Urlaub zusteht – gestaffelt je nach Dauer.

Gericht: Kein Mitbestimmungsrecht für Zusatzurlaub

Das Arbeitsgericht urteilte jedoch, dass der Beschluss der Einigungsstelle unwirksam sei, da kein Mitbestimmungsrecht vorliege, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen bestätigte diese Entscheidung. Die Richter sahen im Tarifvertrag keine klare Grundlage, die dem Betriebsrat ein Mitbestimmungs- oder Initiativrecht für die Einführung von Zusatzurlaub gewähren würde.

Freiwillige Leistung oder verpflichtende Regelung?

Grundsätzlich kann ein Tarifvertrag die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erweitern – dies erlaubt § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Doch das Gericht entschied, dass es in diesem Fall um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers gehe. Ob ein tarifliches Mitbestimmungsrecht mit Initiativrecht tatsächlich vorliegt, blieb unklar. Der Wortlaut des Tarifvertrags führte laut Gericht zu keinem eindeutigen Ergebnis.

Was bedeutet das für Betriebsräte?

Für Betriebsräte ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie zeigt, dass zwar grundsätzlich erweiterte Mitbestimmungsrechte durch Tarifverträge möglich sind, diese aber immer genau geprüft werden müssen. Ob der Tarifvertrag so auszulegen ist, dass der Betriebsrat hier ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht inklusive Initiativrecht hat, bleibt unsicher. Laut dem Gericht ist führt die Auslegung des Wortlauts im Tarifvertrag nicht zu einem klaren Ergebnis. Das LAG Niedersachsen hat daher die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen, die unter dem Aktenzeichen 1 ABR 20/24 beim BAG anhängig ist. Eine Entscheidung des BAG, die Rechtssicherheit bringt, ist somit abzuwarten.

Was Personalräte beachten müssen

Personalräte müssen beachten, dass für sie andere Regelungen gelten. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist es ausdrücklich untersagt, Mitbestimmungsrechte durch Tarifverträge zu erweitern. Es gibt jedoch tarifliche Regelungen, die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zusätzlichen Urlaub bei Arbeitsjubiläen gewähren. So sieht der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) einen zusätzlichen freien Tag anlässlich des 25- bzw. 40-jährigen Jubiläums vor.

Fazit: Die Rechtslage bleibt spannend

Die Frage, ob Betriebsräte Zusatzurlaub für langjährige Beschäftigte erzwingen können, ist noch nicht abschließend geklärt. Das BAG wird hier für Klarheit sorgen müssen. Bis dahin sollten Betriebsräte genau prüfen, ob Tarifverträge eindeutig Mitbestimmungsrechte gewähren – und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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