Brückentage strategisch nutzen: Arbeitsrechtliche Tipps für mehr Urlaub!
(Stuttgart) Die Saison der Brückentage steht an: Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam. Die Urlaubstage an Brückentagen einsetzen, um so das Beste aus dem Urlaub rauszuholen: diese Taktik der Urlaubsplanung ist bei Arbeitnehmern besonders beliebt.
Doch wenn jeder sich den Urlaub nehmen möchte, muss der Arbeitgeber allen den Brückentag gewähren? Und wenn nicht, wer hat dann einen Anspruch auf den Brückentag?
Diese Fragen beantwortet der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Frühzeitig planen für mehr Erfolg
Um eine höhere Chance zu haben, dass Ihr Urlaub für einen Brückentag genehmigt wird, sollten Sie Ihren Urlaubsantrag frühzeitig einreichen. Es ist auch hilfreich, sich mit Ihren Kollegen abzusprechen, die durch Ihre Abwesenheit direkt betroffen wären.
Kann der Chef den Urlaub zurückziehen?
Manchmal ändern sich die Umstände im Betrieb plötzlich. Doch kann Ihr Chef dann Ihren bereits genehmigten Urlaub einfach zurücknehmen? In Deutschland gibt es dazu keine Regel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, genehmigten Urlaub zu widerrufen. Der Chef muss sich also an die Zusage halten.
Kein Zwangsurlaub an Brückentagen
Was passiert, wenn Sie sich keinen Urlaub nehmen möchten, der Chef aber sagt, dass Sie frei nehmen müssen? Generell darf der Arbeitgeber Sie nicht zwingen, an Brückentagen Urlaub zu nehmen. Das ist nur erlaubt, wenn es wirklich wichtige Gründe gibt, die den Betrieb betreffen. Hierbei hat auch der Betriebsrat ein Wort mitzureden.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
Telefon: 0221/ 29 21 92 0 Telefax: 0221/ 29 21 92 25
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