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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Angebot zur Auskunft über die Arbeitsqualität im Arbeitszeugnis

Erklärt der ehemalige Arbeitgeber im Arbeitszeugnis, bereit zu sein über die Arbeitsqualität des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte zu erteilen, kann nur als verschlüsselte Aufforderung verstanden werden nachzufragen mit dem Grund, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht der wirklichen Leistung entspricht. Eine solche Bemerkung ist aber unzulässig.

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über ein Arbeitszeugnis, in dem der Arbeitgeber die Bemerkung eingefügt hat, dass er bereit sei über die Arbeitsqualität der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Auskünfte zu geben. Der objektive Zweck und Aussagegehalt dieser Bemerkung muss insbesondere mit Blick auf § 109 Abs.2 Satz 2 GewO überprüft werden. Denn das Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen beinhalten, die über den Wortlaut hinaus bestimmte Aussagen treffen. Eine Erklärung zur Bereitschaft einer Auskunft über die Arbeitsqualität kann der besonnene objektive Leser des Arbeitszeugnisses nur als verschlüsselte Aufforderung verstehen nachzufragen mit dem Grund, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht der wirklichen Leistung entspricht. Dies folgt vor allem daraus, dass eine solche Bemerkung ungewöhnlich und überraschend ist. Es ist aber gerade verboten Verschlüsslungen in Zeugnissprache anzubringen, die im Zweifel als negative Beurteilung aufgefasst werden können. Hier wird eben eine andere Leistungsqualität suggeriert. Die ausgeschiedene Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf Streichung dieser Bemerkung aus ihrem Arbeitszeugnis. (ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009 – Az. 2 Ca 1502/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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