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Matthias W. Kroll
Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Osterbekstraße 90B (AlsterCity)
22083 Hamburg


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Klage gegen ein deutsches Kreditinstitut wegen vorgetragener Falschberatung beim Erwerb eines Zertifikats einer Investmentbank abgewiesen

(Kiel) Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 28.11.2008 über die Klage eines Ehepaares entschieden, mit dem dieses sich gegen ein deutsches Bankinstitut gewandt hat, das ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines von einer mittlerweile in Insolvenz befindlichen Investmentbank emittierten Zertifikats empfohlen hatte (Az.: 2-19 O 62/08).

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis die entsprechende Mitteilung des Landgerichts Fankfurt.

Die Kläger erteilten der Beklagten, einem deutschen Bankinstitut, nach einem mit einem deren Berater geführten Gespräch, Ende Dezember 2006 die Order zum Erwerb von 12 Stück eines Zertifikates einer amerikanischen Bank im Wert von 12.000,- €. Mit dem Zertifikat wurde auf das Verhältnis des DJ EURO STOXX Select Divident 30-Index – dieser beinhalte die 30 devisenstärksten Titel Europas – zum DAX-Index spekuliert. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes wurde in dem den Erwerb der Zertifikate vorangegangenen Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde den Klägern zu dem genannten Zertifikat eine Verkaufsunterlage ausgehändigt. Nachdem das herausgebende Kreditinstitut im September 2008 insolvent wurde, findet ein Handel mit dem Zertifikat nicht mehr statt, es ist wertlos geworden.

Die Kläger vertreten die Auffassung, sie seien durch die Beklagte vor Erwerb des Zertifikats unzureichend informiert worden. Die Hinweise in der ihnen ausgehändigten Verkaufsinformation seien unvollständig. So fehle ein ausreichender Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes, auch seien die Angaben über die Entwicklung des Basiswertes des Zertifikats sowie Kosten und Gebühren nicht ausreichend. Der Hinweis in der Information auf den Prospekt zum Zertifikat genüge nicht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Kläger über etwaige Risiken der Anlage – abgesehen von einem Totalverlust – aufgeklärt worden seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, betont Kroll. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass keine fehlerhafte Beratung der Kläger vorliegt. Diese sei unter Berücksichtigung des Anlageziels der Kläger erfolgt. So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berücksichtigung der Entwicklung der gegenüberstehenden Indizes unwahrscheinlich gewesen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen.

Weiter wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass durch die in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise sowohl hinsichtlich der Entwicklung der dem Zertifikat zugrundeliegenden Indizes, als auch betreffend die Möglichkeit eines etwaigen Totalverlustes durch die Insolvenz der Emittentin ausreichend informiert worden sei. Der Umfang der Verpflichtung zum Hinweis auf einen möglichen Totalverlust richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eines hervorgehobenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Totalverlust wegen einer möglichen Insolvenz der Emittentin habe es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate im Dezember 2006 – und damit geraume Zeit vor der sogenannten „Subprime“-Krise – im Hinblick auf die Bedeutung der Emittentin als renommierter Investmentbank nicht bedurft. Schließlich habe sich aus den Verkaufsunterlagen auch in hinreichender Weise ergeben, dass der Erwerb des Zertifikats mit Kosten und Gebühren verbunden ist. Schließlich seien die Kläger durch die ihnen in den Verkaufsunterlagen
erteilten Hinweise jederzeit in der Lage gewesen, Nachfragen an die Beklagte zu richten.
Damit sei in ausreichendem Maße auch eine objektbezogene Beratung der Kläger erfolgt.
Kroll empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law

Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
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