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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Überstundenabgeltung - rechtliche Fragen und Antworten

In der vorliegenden akademischen Analyse wird die Thematik der Überstundenabgeltung in Arbeitsverträgen untersucht. Es wird erörtert, unter welchen Bedingungen eine Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden rechtlich wirksam sein kann.

In der Praxis sind oft Klauseln in Arbeitsverträgen anzutreffen, die besagen, dass alle Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten sind. Solche pauschalen Regelungen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom Jahr 2010 (Az.: 5 AZR 517/09) klargestellt, dass unpräzise Formulierungen wie "übliche Überstunden" oder "Überstunden in geringfügigem Umfang" als ungültig anzusehen sind, da sie zu ungenau und intransparent sind. Eine wirksame Klausel muss demnach eine konkrete zusätzliche Arbeitsleistung genau definieren.

Eine rechtlich zulässige Formulierung könnte beispielsweise lauten: "Pro Monat sind fünfzehn Überstunden mit dem Gehalt abgegolten." oder "Mit dem Gehalt sind Überstunden im Umfang von bis zu 15 % über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus abgegolten." Diese Formulierungen geben eine spezifische Anzahl von Überstunden an, die im Gehalt inbegriffen sind, und vermeiden eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.

Es existiert keine allgemeingültige gesetzliche Regelung, die festlegt, wie viele Überstunden als mit dem Gehalt abgegolten gelten. Die Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung den Arbeitnehmer übermäßig benachteiligt, erfolgt individuell. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil von 2021 (Az.: 2 Sa 26/21) entschieden, dass eine Klausel, die bis zu zehn Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgilt, selbst bei einem verhältnismäßig niedrigen Gehalt zulässig sein kann. Eine Klausel wird jedoch als sittenwidrig angesehen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, insbesondere wenn der Lohn weniger als zwei Drittel des branchenüblichen Tariflohns beträgt.

Für bestimmte Berufsgruppen und Besserverdiener, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt, besteht kein Anspruch auf Überstundenausgleich. Dies betrifft auch Tätigkeiten, die als Dienste höherer Art gelten und ein hohes Maß an Fachkenntnis oder wissenschaftlicher Bildung erfordern, wie beispielsweise Ärzte oder Architekten. In diesen Fällen kann vertraglich festgelegt werden, dass für Überstunden keine gesonderte Vergütung gezahlt wird.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.eu, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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