Die Strafzumessung im Strafverfahren: ein Überblick
Das Strafverfahren in Deutschland folgt einer Vielzahl von Regeln und Vorschriften, die im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt sind. Ein zentraler Aspekt dieses Prozesses ist die Strafzumessung. Sie entscheidet darüber, welche Strafe einem Angeklagten auferlegt wird, sollte er für schuldig befunden werden. Doch wie genau wird diese Strafe bemessen? Welche taktischen Überlegungen spielen im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle? Dieser Artikel gibt einen detaillierten Einblick.
1. Grundlagen der Strafzumessung
Die Strafzumessung ist im deutschen Recht primär in den §§ 46 ff. StGB geregelt. Das Gesetz gibt vor, dass die Strafe nach der Schuld des Täters bemessen wird. Doch nicht nur die Tat selbst, sondern auch die Persönlichkeit des Täters, seine Beweggründe und der Zweck der Strafe spielen eine Rolle.
2. Strafzumessungsfaktoren
Zur Bestimmung der konkreten Strafe werden verschiedene Faktoren herangezogen:
2.1. Täterbezogene Faktoren:
Vorstrafen oder straflose Vorleben
Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
Alter zum Tatzeitpunkt
Einsichtsfähigkeit und Reue
2.2. Tatbezogene Faktoren:
Beweggründe und Ziele des Täters
Art der Tatausführung und verwendetes Tatmittel
Schaden oder Gefahr, die durch die Tat verursacht wurde
Verhalten nach der Tat, insbesondere Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung
3. Taktische Vorgehensweise im Rahmen der Strafzumessung
Eine richtige taktische Vorgehensweise kann entscheidend sein, um das bestmögliche Ergebnis in der Strafzumessung zu erzielen. Hier einige Ansatzpunkte:
3.1. Gute Vorbereitung:
Die genaue Kenntnis der Akte und aller relevanter Umstände ist entscheidend. Nur so können mögliche mildernde Umstände identifiziert und dem Gericht präsentiert werden.
3.2. Aktive Mitwirkung:
Ein geständiger und reuiger Angeklagter hat oft bessere Chancen auf eine mildere Strafe. Es kann daher taktisch klug sein, ein Geständnis in Erwägung zu ziehen, sofern es der Wahrheit entspricht.
3.3. Zeugen und Beweismittel:
Zeugen, die den Angeklagten in einem positiven Licht darstellen oder mildernde Umstände belegen können, sollten geladen werden. Auch Beweismittel, die zur Strafmilderung beitragen könnten, sollten vorgebracht werden.
3.4. Einbindung des Sachverständigen:
In bestimmten Fällen kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Persönlichkeit oder zur Tatbegehung sinnvoll sein, um eine günstigere Strafzumessung zu erreichen.
3.5. Vergleich mit ähnlichen Fällen:
Referenzen zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen und den dort verhängten Strafen können helfen, das Gericht von einer angemessenen Strafzumessung zu überzeugen.
4. Besondere Formen der Strafzumessung
Neben der regulären Strafzumessung gibt es im deutschen Recht auch besondere Regelungen:
4.1. Strafmilderung:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Strafmilderung (§ 49 StGB) in Betracht kommen, z.B. bei einem minderschweren Fall.
4.2. Strafaufschub:
In bestimmten Fällen kann die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB).
5. Fazit
Die Strafzumessung im deutschen Strafverfahren ist ein komplexer Prozess, bei dem zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden. Eine richtige taktische Vorgehensweise und eine gründliche Vorbereitung können entscheidend dazu beitragen, ein günstiges Ergebnis zu erzielen. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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