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Jan-Felix Isele
DANCKELMANN UND KERST RAe Part mbB
Lise-Meitner-Str. 4
60486 Frankfurt am Main

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Vorsicht bei der Werbung mit Rabatten!

(Kiel) Vor kurzem hat der Gesetzführer eine neue Vorschrift in der PAngVO eingeführt. Danach muss derjenige, der mit einem Rabatt oder mit einer Preissenkung wirbt, zugleich angeben, welchen niedrigsten Preis er in den letzten 30 Tagen für das rabattierte Produkt angeboten hat. Dies gilt zunächst für die sogenannten Mondpreise.


Aber, so betont der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, die Regelung wird von den Gerichten in Deutschland noch auf ganz andere Fälle übertragen. Das hat weitreichende Konsequenzen.

Eine seit längerem zu beachtende Unsitte war es, wenn Unternehmen zunächst ihre Preise erhöhten, um sodann mit kräftigen Rabatten zu werben. Mit einer solchen Werbung wurde nämlich der Eindruck erweckt, man könne ordentlich sparen. Das war aber gar nicht der Fall, da die Preise zuvor ja künstlich erhöht wurden. Dieses Phänomen bezeichnete man als „Mondpreise“.

Nun konnte der Gesetzgeber einem Unternehmen aber nicht verbieten, die Preise derart zu variieren. Das hätte nämlich in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingegriffen. Um dann aber jenem Phänomen wirksam begegnen zu können, kam es auf europäischer Ebene zu der Idee, dass man in der Werbung mit Rabatten zumindest darauf hinweisen müsse, welches die niedrigsten Preise in den (mindestens) letzten 30 Tagen gewesen seien. Dann nämlich habe der angesprochene Verkehr schon hinreichende Anhaltspunkte dafür, ob der Rabatt, der aktuell geboten wird, tatsächlich so werthaltig war, wie es schien.

Wer deshalb beispielsweise ein Bett mit einem Streichpreis von 2.000,00 € und einem aktuellen Preis von 1.500,00 € bewirbt, der muss nun darauf hinweisen, welches der niedrigste Preis der letzten 30 Tage für das Bett gewesen ist. Das ist zwar Preis von 2.000,00 €, wenn das Bett in den letzten 30 Tagen nicht anders rabattiert worden war. Sollte es aber eine Rabattaktion gegeben haben, in der dasselbe Bett bereits reduziert angeboten worden ist (zum Beispiel für 1.750,00 €), dann muss dieser seinerzeitige (reduzierte) Preis angegeben werden.

Was gilt nun aber, wenn zwei Produkte in Kombination (man spricht hier von „Bundles“) zu einem Setpreis angeboten werden? So zum Beispiel, wenn das oben angesprochene Bett für 2.000,00 € zusammen mit einer Matratze (die regulär 500,00 € kostet) zusammen für 2.250,00 € „statt 2.500,00 €“ angeboten wird? Hier es zwar so, dass die Angabe „statt 2.500,00 €“ gar nicht auf eine Preisreduzierung hinweist. Vielmehr weist die Angabe nur darauf hin, dass das Bett und die Matratze – bei jeweiligen Einzelbestellungen – eben teurer sind und dann 2.500,00 € kosten. Trotzdem – so sagt zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf – muss der Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Und dies nicht nur für die Kombination aus Bett und Matratze, sondern vielmehr auch und gerade (einzeln) für das Bett und (einzeln) für die Matratze. Im dem oben dargelegten Beispiel muss also darauf hingewiesen werden, welches der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sowohl für das Bett als auch für die Matratze gewesen sind!

Ein weiteres Problem stellen Warenkorbrabatte dar. Hier geht es darum, dass man ab einem bestimmten Bestellwert im Warenkorb einen gewissen Betrag vom Gesamtbestellwert abgezogen bekommt. So etwa dann, wenn man ein Bett für 2.000,00 €, eine Matratze für 500,00 € und ein Kissen für 50,00 € in den Warenkorb legt und dann – weil der Bestellwert von 2.500,00 € überschritten ist, von dem Gesamtbestellwert 20,00 € abgezogen bekommt. Auch hier geht es nicht um eine Preissenkung einzelner Produkte. Gleichwohl meint – zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf -, dass auch hier der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (jeweils) sowohl für das Bett als auch für die Matratze als auch für das Kissen (und alle anderen Produkte, die in dem Warenkorb eingelegt wurden) zu nennen seien.

Entsprechend müsste es sich aber auch dann verhalten, wenn man beispielsweise Einkaufsgutscheine verteilt. Im Grunde genommen müsste dann dem Kunden, der einen solchen Einkaufsgutschein erhält, stets gesagt werden, welches die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage für alle Waren gewesen sind, die man mit dem Gutschein bezahlen kann.

Doch auch damit nicht genug. Was gilt nämlich, wenn die in Rede stehenden Produkte nicht ganz identisch sind? Wird also beispielsweise aktuell ein Bett mit hellen Holzfüßen rabattiert angeboten, muss dann auch der (niedrigste) Preis für Bett angegeben werden, das in den letzten 30 Tagen mit schwarzen Holzfüßen angeboten wurde?

Das sind nur wenige Beispiele. Aber schon diese zeigen, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus, der eigentlich nur den Fall der „Mondpreise“ betrifft, viele weitere Fallstricke lauern, wenn mit rabattierten Waren geworben wird. Deshalb sollte man hier unbedingt den Rat von Experten einholen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen. Denn ist erst einmal eine unzulässige Rabattwerbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden, ja sogar das vorzeitige Ende der Rabattaktion selbst bedeuten.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, den Ausgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Kiel

DANCKELMANN UND KERST
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