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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Widerrufsbelehrung im Internet

Ist es dem Verbraucher möglich auf einer Internetseite die Widerrufsbelehrung anzusehen, genügt dies dem Schriftformerfordernis erst, wenn die Informationen zum Widerruf auch heruntergeladen wurden. Den erfolgten Download hat dann auch der Unternehmer zu beweisen.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen hinreichende Informationen über dessen Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss zukommen lassen. Nur dann gilt die Frist von zwei Wochen. Die Widerrufsbelehrung muss gemäß § 355 Abs. 2 BGB dem Verbraucher in Schriftform vorliegen. Dementsprechend genügt es nicht, wenn es dem Verbraucher lediglich möglich ist auf der Internetseite die Widerrufsbelehrung anzuklicken und sich auf diesem Wege zu informieren. Dem Schriftformerfordernis genügt eine Widerrufsbelehrung erst, wenn sie als dauernde Wiedergabe von Schriftzeichen dem Verbraucher vorliegt. Texte, die im Internet eingestellt sind, erfüllen diese Anforderung erst, wenn tatsächlich ein Download seitens des Verbrauchers vorgenommen wurde. Allerdings liegt die Beweislast dahingehend beim Unternehmer, so dass dieser die den Download bestätigenden Tatsachen vorzutragen hat. Kann dies nicht nachgewiesen werden beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in schriftlicher Form zugegangen ist. Wird der Vertrag wirksam und fristgerecht widerrufen können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sondern lediglich Nutzungsersatz gefordert werden. (AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008 – Az. 32 C 152/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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