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Amtsgericht Mülheim an der Ruhr: Keine Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen im Falle einer Beziehung zum Täter

(Stuttgart) Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Az. 41 Ds 352/22) hat am 7. Juni 2023 eine Polizeibeamtin vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen gem. § 258a StGB freigesprochen.


Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des DSV – Deutscher Strafverteidiger Verband e.V. mit Sitz in Worms, der die aus Mülheim an der Ruhr stammende Beschuldigte verteidigt.
Der beschuldigten Polizeibeamtin war seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, eine ihr privat von ihrem Lebensgefährten, ebenfalls Polizeibeamter, mitgeteilten Straftat und das damit zusammenhängende Wissen nicht den Ermittlungsbehörden offenbart zu haben. Die Staatsanwaltschaft Duisburg war der Auffassung, dass der Beschuldigten als Polizeibeamtin eine Rechtspflicht oblag, ihr Wissen über die Angaben ihres Lebensgefährten ihr gegenüber zu offenbaren.
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr verneinte indes eine Verfolgungsvereitelung durch Unterlassen nach § 258 a I StGB mit der Begründung, dass die Beschuldigte nicht als Amtsträger zur Mitwirkung der von ihr nicht offenbarten Straftat berufen war. Tatsächlich hatte die Beschuldigte in keinster Weise aktiv auf die Strafverfolgung gegen ihren Lebensgefährten eingewirkt, sondern es lediglich unterlassen, dass von ihr erlangte Wissen über die zum Nachteil eines Dritten begangene Straftat durch ihren Lebensgefährten weiterzugeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr erfüllte das Verhalten der Beschuldigten auch nicht den Grundtatbestand der einfachen Strafvereitelung durch Unterlassen nach § 258 I StGB. Denn im Falle einer sogenannten „privaten Kenntniserlangung“ traf die Beschuldigte keine strafrechtliche Garantenpflicht, ihr Wissen mitzuteilen. Die Kenntniserlangung erfolgte in einem grundrechtlich geschützten Bereich menschlicher Beziehungen. Die beschuldigte Polizeibeamtin führte eine Liebesbeziehung mit dem anderweitig verfolgten Polizeibeamten, der zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB verurteilt worden war. Daraus folgte im Ergebnis, dass der grundrechtliche Schutz des zwischen der Beschuldigten und ihrem Lebensgefährten geführten vertraulichen privaten Gespräches höher zu bewerten war als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den DSV - Deutscher Strafverteidiger Verband e. V. - www.deutscher-strafverteidigerverband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Bertil Jakobson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V. sowie
Vizepräsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V
Zechenstraße 62
47443 Moers
Tel.: 02841/9980188
Fax: 02841/9980189
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