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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
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Direktion: Rückkehr aus dem Homeoffice - ein Überblick

Gemäß deutschem Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Homeoffice-Arbeit, es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist ein wichtiges Prinzip des deutschen Arbeitsrechts. Es gibt dem Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach seinen Weisungen zu gestalten und zu lenken. Ein wichtiger Aspekt dieses Rechts ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers von einem anderen Ort als dem Homeoffice zu verlangen.

Wenn das Unternehmen jedoch inmitten der COVID-19-Pandemie gezwungen war, den Mitarbeitern Homeoffice-Arbeit anzubieten, kann es zu Fragen kommen, wenn es darum geht, die Arbeitnehmer wieder ins Büro zurückzubringen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam eine Strategie entwickeln, um eine reibungslose Rückkehr aus dem Homeoffice zu ermöglichen. Es ist daher ratsam, frühzeitig mit den betroffenen Mitarbeitern zu kommunizieren, um ihre Bedenken und Anliegen zu verstehen und mögliche Lösungen zu erarbeiten. Darüber hinaus sollten Unternehmen auch die geltenden Vorschriften und Empfehlungen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie im Auge behalten, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.

Im Falle von Konflikten oder Unsicherheiten kann es ratsam sein, rechtlichen Rat einzuholen, um eine taktische Vorgehensweise zu entwickeln. Hierbei sollte insbesondere das Arbeitsrecht berücksichtigt werden. Es ist jedoch auch wichtig, die Perspektive des Datenschutzes zu berücksichtigen, insbesondere wenn es darum geht, personenbezogene Daten von Mitarbeitern zu erheben oder zu verarbeiten. Hierbei sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

In Bezug auf die taktische Vorgehensweise gibt es einige wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Zunächst sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine klare und transparente Kommunikation aufrechterhalten, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Darüber hinaus ist es wichtig, einen klaren Zeitplan zu entwickeln, der den Mitarbeitern genügend Zeit gibt, um sich auf die Rückkehr ins Büro vorzubereiten.

Schließlich sollten Arbeitgeber auch die Bedürfnisse und Anliegen der Mitarbeiter berücksichtigen, insbesondere wenn es um Fragen der Gesundheit und Sicherheit geht. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, Richtlinien und Verfahren zu entwickeln, die sicherstellen, dass die Mitarbeiter in einer sicheren Arbeitsumgebung arbeiten können.

Die Anwendung des Direktionsrechts im Zusammenhang mit der Rückkehr aus dem Homeoffice

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber ihren Angestellten die Möglichkeit gegeben, im Homeoffice zu arbeiten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Nun stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitnehmer zurück ins Büro zu rufen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt ihm das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach seinen Weisungen zu gestalten und zu lenken. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als dem Homeoffice zu verlangen. Wenn der Arbeitgeber also entscheidet, dass der Arbeitnehmer wieder im Büro arbeiten muss, dann ist das grundsätzlich zulässig.

Allerdings muss der Arbeitgeber dabei das Direktionsrecht im Rahmen des Arbeitsvertrags und der arbeitsrechtlichen Vorschriften ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Rückkehr aus dem Homeoffice die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer berücksichtigen muss. Insbesondere muss er die geltenden Hygieneregeln und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Eine Änderungskündigung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber Änderungen am Arbeitsvertrag vornehmen möchte und der Arbeitnehmer diesen Änderungen nicht zustimmt. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft, bei dem die Kündigungserklärung als erstes Element und ein bestimmtes oder zumindest bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als zweites Element hinzukommen muss.

Die Änderungskündigung ist in der Regel nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, wie zum Beispiel wenn die normale Bezahlung dazu führen würde, dass wegen hoher, unvermeidbarer Verluste Personal entlassen oder der Betrieb geschlossen werden müsste und ein umfassender Sanierungsplan vorliegt, der alle anderen Einsparungsmöglichkeiten ausschöpft.

Wenn die Änderungen, die der Arbeitgeber vornehmen möchte, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen, ist keine Änderungskündigung notwendig. Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Änderungskündigung gemäß § 623 BGB der Schriftform bedarf und nicht mündlich wirksam erteilt werden kann .

Fazit

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt ihm das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach seinen Weisungen zu gestalten und zu lenken. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als dem Homeoffice zu verlangen. Wenn der Arbeitgeber entscheidet, dass der Arbeitnehmer zurück ins Büro kommen muss, dann ist das grundsätzlich zulässig. Eine Änderungskündigung notwendig, wenn der Arbeitgeber Änderungen am Arbeitsvertrag vornehmen möchte und der Arbeitnehmer diesen Änderungen nicht zustimmt. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Änderungskündigung wirksam ist. Außerdem muss die Änderungskündigung schriftlich erfolgen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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