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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Das BEM - ein arbeitsrechtlicher Überblick

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, um Mitarbeiter, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen Schwierigkeiten bei der Arbeit haben, wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Das BEM ist gesetzlich vorgeschrieben und soll helfen, den Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters zu erhalten. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über das BEM aus arbeitsrechtlicher Sicht und erläutern taktische Vorgehensweisen aus Arbeitgebersicht.

Grundlagen des BEM

Das BEM ist in § 84 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich geregelt. Es sieht vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein BEM durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war oder wenn es aufgrund von Gesundheitsproblemen oder Erkrankungen zu Problemen bei der Arbeit kommt. Das BEM dient dazu, gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter individuelle Lösungen und Maßnahmen zu entwickeln, um ihn wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren.

Das BEM-Verfahren

Das BEM-Verfahren beginnt mit einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem betroffenen Mitarbeiter. Ziel des Gesprächs ist es, die Gründe für die Probleme bei der Arbeit zu erörtern und gemeinsam Lösungen zu finden. Hierbei kann es sinnvoll sein, auch Vertreter des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Anschließend werden Maßnahmen und Lösungen entwickelt, die auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten des betroffenen Mitarbeiters abgestimmt sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Änderung des Arbeitsplatzes, um eine Arbeitszeitreduzierung oder um eine Umschulung handeln. Die Ergebnisse des BEM-Verfahrens werden schriftlich festgehalten und dem betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt.

Taktische Vorgehensweise aus Arbeitgebersicht

Aus Arbeitgebersicht gibt es verschiedene taktische Vorgehensweisen, die im Rahmen des BEM-Verfahrens beachtet werden sollten. Hierzu gehören unter anderem:

Frühzeitig handeln: Sobald ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist oder es aufgrund von Gesundheitsproblemen zu Problemen bei der Arbeit kommt, sollte der Arbeitgeber aktiv werden und ein BEM-Verfahren einleiten. Ein frühes Handeln kann dazu beitragen, den Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters zu erhalten und hohe Kosten durch einen Arbeitsplatzverlust zu vermeiden.

Vertraulichkeit wahren: Im Rahmen des BEM-Verfahrens müssen personenbezogene Daten des betroffenen Mitarbeiters erhoben werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren und sie nur im Rahmen des Verfahrens zu verwenden.

Schwerbehindertenvertretung einbeziehen: Wenn der betroffene Mitarbeiter schwerbehindert ist, muss die Schwerbehindertenvertertenvertretung in das BEM-Verfahren einbezogen werden. Diese hat ein Mitspracherecht und kann dem betroffenen Mitarbeiter unterstützend zur Seite stehen.

Einigung erzielen: Ziel des BEM-Verfahrens ist es, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und betroffenem Mitarbeiter zu erzielen. Hierbei sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass die Maßnahmen und Lösungen, die im Rahmen des Verfahrens erarbeitet werden, auf die Bedürfnisse des betroffenen Mitarbeiters abgestimmt sind und gleichzeitig auch wirtschaftlich vertretbar sind.

Dokumentation: Alle Schritte des BEM-Verfahrens sollten schriftlich dokumentiert werden. Hierbei sollten alle relevanten Informationen wie das Datum des Gesprächs, die Inhalte des Gesprächs und die Ergebnisse des Verfahrens festgehalten werden.

Rechtliche Folgen bei Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens

Wenn der Arbeitgeber das BEM-Verfahren nicht durchführt, kann dies rechtliche Folgen haben. Der betroffene Mitarbeiter kann sich beispielsweise an den Betriebsrat oder an die Schwerbehindertenvertretung wenden und eine Durchführung des BEM-Verfahrens verlangen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen führen und möglicherweise auch zu Schadensersatzforderungen des betroffenen Mitarbeiters.

Fazit

Das BEM ist ein wichtiges Instrument im Arbeitsrecht, um Mitarbeiter, die aufgrund von gesundheitlichen Problemen Schwierigkeiten bei der Arbeit haben, wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Aus Arbeitgebersicht gibt es verschiedene taktische Vorgehensweisen, die beachtet werden sollten, um ein erfolgreiches BEM-Verfahren durchzuführen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, das BEM-Verfahren durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war oder wenn es aufgrund von Gesundheitsproblemen oder Erkrankungen zu Problemen bei der Arbeit kommt. Die Durchführung des BEM-Verfahrens dient dazu, den Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters zu erhalten und mögliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 
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