Keine Unterlassungsverpflichtung bei Auffindbarkeit alter Webseitenversionen mit unzulässiger Werbung
In der heutigen Zeit ist das Internet ein wichtiger Bestandteil unseres Alltags geworden. Viele Unternehmen nutzen das Internet, um ihre Produkte und Dienstleistungen zu bewerben und zu verkaufen. Dabei ist es wichtig, dass die Werbung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Doch was passiert, wenn auf einer Webseite unzulässige Werbung geschaltet wurde und diese Webseite bereits gelöscht wurde? Kann der Betreiber trotzdem zur Unterlassung verpflichtet werden?
Aktuelle Entscheidung des LG Karlsruhe
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 13 O 38/21) wurde diese Fragestellung behandelt. Im konkreten Fall hatte ein Online-Shop auf seiner Webseite unzulässige Werbung für ein Produkt geschaltet. Als die Wettbewerbszentrale den Online-Shop abmahnte, hatte der Online-Shop die unzulässige Werbung bereits entfernt und die Webseite gelöscht. Dennoch forderte die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung. Der Online-Shop weigerte sich jedoch, da die Webseite nicht mehr existierte und somit eine Unterlassungserklärung nicht mehr abgegeben werden konnte.
Das Landgericht Karlsruhe gab in diesem Fall dem Online-Shop recht. Das Gericht entschied, dass der Online-Shop keine Unterlassungserklärung abgeben musste, da die unzulässige Werbung nicht mehr auf der Webseite zu finden war. Zwar war es theoretisch möglich, dass die Webseite noch auf anderen Wegen aufgerufen werden konnte, jedoch war dies nicht ausreichend, um den Online-Shop zur Unterlassung zu verpflichten.
Rechtliche Grundlagen
Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ist in Einklang mit den rechtlichen Grundlagen. Grundsätzlich kann eine Unterlassungserklärung nur abgegeben werden, wenn eine konkrete Handlung vorliegt, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Unterlassungsverpflichtung kann jedoch nicht für Handlungen begründet werden, die in der Vergangenheit liegen und nicht mehr wiederholt werden können.
Zudem muss die Handlung konkret und in der Zukunft abstellbar sein. Wenn eine Webseite gelöscht wurde und somit nicht mehr aufgerufen werden kann, ist eine Unterlassungsverpflichtung nicht mehr möglich. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die unzulässige Werbung nicht auf anderen Wegen aufgerufen werden kann. Hierbei kann es beispielsweise um Webseitenversionen gehen, die auf Archivseiten oder in Suchmaschinen zu finden sind.
Taktische Vorgehensweise
Wenn ein Unternehmen unzulässige Werbung geschaltet hat und von einem Mitbewerber abgemahnt wird, sollte das Unternehmen schnell handeln. Es sollte die unzulässige Werbung entfernt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Falls die Webseite gelöscht wurde, kann eine Unterlassungsverpflichtung jedoch nicht mehr abgegeben werden. Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die unzulässige Werbung nicht mehr auf anderen Wegen aufgerufen werden kann.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, regelmäßig eine Überprüfung der eigenen Webseiten durchzuführen. Hierbei können auch ältere Webseitenversionen überprüft werden. Wenn festgestellt wird, dass ältere Webseitenversionen unzulässige Werbung enthalten, sollten diese umgehend entfernt werden. Falls dies nicht möglich ist, sollte die Webseite dauerhaft gelöscht werden, um einer zukünftigen Abmahnung vorzubeugen.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die eigenen Webseiten stets den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Hierbei geht es beispielsweise um die korrekte Kennzeichnung von Werbung oder um die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen. Durch eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Webseiten können Verstöße frühzeitig erkannt und behoben werden.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zeigt, dass eine Unterlassungsverpflichtung nicht mehr möglich ist, wenn eine unzulässige Handlung in der Vergangenheit liegt und nicht mehr wiederholt werden kann. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die unzulässige Handlung nicht auf anderen Wegen aufgerufen werden kann. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen regelmäßig eine Überprüfung ihrer Webseiten durchführen und Verstöße schnellstmöglich beseitigen. Zudem sollten die rechtlichen Vorgaben stets beachtet werden, um zukünftigen Abmahnungen vorzubeugen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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