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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Verjährung von Urlaubsansprüchen nach neuer Rechtsprechung

Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich das Recht auf bezahlten Urlaub. Doch was passiert, wenn dieser Urlaub nicht genommen wird? Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche geändert. Arbeitnehmer sollten daher über ihre Rechte und Pflichten informiert sein, um ihre Ansprüche geltend machen zu können. In diesem Artikel werden die wichtigsten Informationen zur Verjährung von Urlaubsansprüchen nach der neuen Rechtsprechung zusammengefasst.

Was hat sich geändert?

Mit dem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17) wurde die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche neu festgelegt. Demnach verjähren Urlaubsansprüche nun nach 18 Monaten, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hat. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie ihren Urlaub rechtzeitig nehmen, um nicht auf ihren Ansprüchen sitzen zu bleiben. Denn ab dem Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist abgelaufen ist, haben sie keinen Anspruch mehr auf den Urlaub. Es empfiehlt sich daher, den Urlaub regelmäßig zu beantragen und zu nehmen, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Wie kann man die Verjährung verhindern?

Um die Verjährung zu verhindern, sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig beantragen und nehmen. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt oder der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, sollte er dies schriftlich dokumentieren. Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche später geltend machen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt Ausnahmen von der neuen Verjährungsfrist. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig über den Urlaubsanspruch informiert hat oder der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte, kann die Verjährungsfrist verlängert werden.

Welche taktische Vorgehensweise ist zu empfehlen?

Eine taktische Vorgehensweise ist immer abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Es empfiehlt sich jedoch, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und zu dokumentieren. Auch sollte der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch regelmäßig überprüfen und ggf. den Arbeitgeber auffordern, ihn über den aktuellen Stand zu informieren. Wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert oder der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, sollte er dies schriftlich dokumentieren. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Anwalt zu konsultieren, um die individuelle Situation zu prüfen und die bestmögliche Vorgehensweise zu empfehlen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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