Die Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO - Das Risiko des Gläubigers
Die Insolvenzanfechtung ist ein wichtiges Instrument des Insolvenzrechts, das dazu dient, die Gläubiger zu schützen und eine gerechte Verteilung der Insolvenzmasse sicherzustellen. Gemäß § 130 InsO können Rechtshandlungen des Schuldners, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, angefochten werden, wenn sie den Gläubigern benachteiligen.
Das Risiko der Insolvenzanfechtung liegt dabei beim Gläubiger, da er seine Forderungen verliert, wenn eine Anfechtung erfolgreich ist. Deshalb ist es wichtig, dass Gläubiger im Vorfeld mögliche Anfechtungsrisiken erkennen und vermeiden.
Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
Eine Anfechtung nach § 130 InsO setzt voraus, dass eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegt, die den Gläubigern benachteiligt. Benachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass die Insolvenzmasse geschmälert wird und ein Gläubiger dadurch schlechter gestellt wird als er ohne diese Rechtshandlung wäre.
Weiterhin müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. So muss die Rechtshandlung in einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden sein, die Insolvenzreife des Schuldners muss gegeben sein und der Empfänger der Leistung muss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt haben.
Zu beachten ist, dass nicht jede Rechtshandlung des Schuldners angefochten werden kann. So sind beispielsweise reine Gefälligkeitsleistungen oder solche Rechtshandlungen, die dem üblichen Geschäftsverkehr entsprechen und daher keine ungewöhnliche Benachteiligung darstellen, nicht anfechtbar.
Die Rechtsprechung des BGH
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in den letzten Jahren die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung konkretisiert und dabei insbesondere die Anforderungen an die Kenntnis des Empfängers einer Leistung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners präzisiert.
In seiner Entscheidung vom 20.11.2001 (IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178 (185)) hat der BGH ausgeführt, dass die Kenntnis des Empfängers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht nur dann vorliegt, wenn er sich subjektiv bewusst ist, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, sondern auch dann, wenn er sich bewusst ist, dass der Schuldner zumindest in eine schwere wirtschaftliche Krise geraten ist und die Möglichkeit besteht, dass er in absehbarer Zeit zahlungsunfähig wird.
In seiner Entscheidung vom 18.07.2013 (IX ZR 143/12) hat der BGH weiter konkretisiert, dass der Empfänger einer Leistung auch dann Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben kann, wenn er keine konkreten Informationen über die finanzielle Lage des Schuldners erhalten hat. Vielmehr kann auch das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen, um eine Anfechtbarkeit zu begründen.
Beispielhaft hat der BGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass ein Unternehmer, der von einem anderen Unternehmer eine Lieferung zu einem ungewöhnlich hohen Preis erhält, obwohl der Lieferant in finanziellen Schwierigkeiten steckt und seine Geschäfte nur noch auf Kreditbasis abwickelt, Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit haben kann.
Praktische Konsequenzen für Gläubiger
Für Gläubiger ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH, dass sie bei Geschäftsbeziehungen mit einem potenziell zahlungsunfähigen Schuldner besonders aufmerksam sein müssen. Es reicht nicht aus, lediglich auf die subjektive Einschätzung des Schuldners zu vertrauen oder aufgrund von Verhaltensweisen des Schuldners zu vermuten, dass eine Insolvenz bevorsteht.
Vielmehr müssen Gläubiger auch objektive Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit beachten und im Zweifelsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um das eigene Anfechtungsrisiko zu minimieren. Hierzu können beispielsweise die Vereinbarung von Sicherheiten oder die Verkürzung von Zahlungszielen zählen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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