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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Kündigung im Mutterschutz - Rechtswidrigkeit der Kündigung

Die Kündigung im Mutterschutz ist eine arbeitsrechtliche Frage, die für viele Arbeitnehmerinnen von großer Bedeutung ist. In Deutschland sind Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz besonders geschützt. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und kann unter Umständen als rechtswidrig angesehen werden. In diesem Artikel werden die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für eine Kündigung im Mutterschutz erläutert.

Rechtliche Grundlagen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt den Schutz vor Kündigungen für Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz. Nach § 17 Absatz 1 KSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung weiß oder hiervon Kenntnis erlangt hat.

Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie auf Gründe gestützt ist, die nichts mit der Schwangerschaft oder der Entbindung zu tun haben. Hierzu zählen beispielsweise eine betriebsbedingte Kündigung oder eine Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung.

Voraussetzungen für eine rechtswidrige Kündigung im Mutterschutz

Eine Kündigung im Mutterschutz ist rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung während der Schwangerschaft oder bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung erfolgt ist und der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Entbindung wusste oder hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kündigung ist unwirksam und der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigen.

Eine rechtswidrige Kündigung im Mutterschutz kann auch dann vorliegen, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die mit der Schwangerschaft oder der Entbindung zusammenhängen. So ist beispielsweise eine Kündigung wegen verminderter Leistungsfähigkeit aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden unzulässig. Eine solche Kündigung stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar und ist daher rechtswidrig.

Rechtliche Schritte bei einer rechtswidrigen Kündigung im Mutterschutz

Arbeitnehmerinnen, die eine rechtswidrige Kündigung im Mutterschutz erhalten haben, können rechtliche Schritte einleiten. Zunächst sollte die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In diesem Verfahren kann die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden und die Arbeitnehmerin kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Zudem kann die Arbeitnehmerin eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gemäß § 15 Absatz 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verlangen. Diese Entschädigung beträgt in der Regel drei Monatsgehälter, kann jedoch je nach Einzelfall auch höher ausfallen.

Darüber hinaus kann die Arbeitnehmerin auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie aufgrund der Kündigung finanzielle Einbußen erlitten hat. Hierzu zählen unter anderem der Verlust von Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder eine Kürzung des Anspruchs auf Elternzeit.

Fazit

Eine Kündigung im Mutterschutz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Arbeitnehmerinnen, die eine rechtswidrige Kündigung erhalten haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann die rechtlichen Schritte einleiten, um die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass eine Kündigung im Mutterschutz schnell als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewertet werden kann und daher nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
 
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