Markenanmeldung einer dreidimensionalen Form
Die Form einer Ware ist grundsätzlich als Marke eintragungsfähig, wenn sie einige über die technischen Grundformen hinausgehende Elemente aufweist, die abstrahierbar sind und den Gegenstand markant identifizieren.
Innerhalb des Anmeldeverfahrens einer dreidimensionalen Marke können bis zu sechs verschiedene Ansichten eingereicht werden. Dabei sind diese nicht nur auf links, rechts, vorne, hinten, oben, unten beschränkt. Es können auch andere Perspektiven der Ware oder auch – zur Hervorhebung von Details – Abbildungen von Teilen des Gegenstands vorgelegt werden, solange erkennbar ist, dass es sich um ein und dieselbe Marke handelt. Grundsätzlich ist die Form einer Ware auch für eine Eintragung als Marke geeignet. Sie muss aber einige über die technischen Grundformen hinausgehende Elemente aufweisen, die abstrahierbar sind und die Identifizierungsfunktion erfüllen. Dabei sind die für Bildmarken entwickelten Grundsätze zur Unterscheidungskraft auch bei dreidimensionalen Marken anzuwenden. Eine Notwendigkeit für strengere Maßstäbe ist nicht zu sehen. Es soll allein maßgebend sein, ob der Verkehr in den die Ware darstellenden Zeichen einen Herkunftshinweis sieht. Allerdings ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft schwieriger, weil der Verkehr sich im Bereich der Dreidimensionalität (noch) nicht an eine Herkunftskennzeichnung durch Produktgestaltung gewöhnt hat. Nur ein Zeichen, dass erheblich von Norm und Branchenüblichkeit abweicht, besitzt die notwendige Unterscheidungskraft. Freihaltungsbedürftig sind daneben übliche Produktgestaltungen, wenn auf dem konkreten Warengebiet die Möglichkeiten der Individualisierung äußerst beschränkt sind. Es muss daher eine große Eigenartigkeit des einzutragenden Zeichens durch dessen ungewöhnliche Formgebung und besonderes Aussehen festgestellt werden. (BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – Az. 29 W (pat) 67/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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