Die Frist des § 626 Abs.2 BGB im Arbeitsrecht
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer muss gemäß § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung muss jedoch auch innerhalb einer bestimmten Frist ausgesprochen werden, die in § 626 Abs. 2 BGB geregelt ist. Die Frist beträgt zwei Wochen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Der Kündigende muss also nicht sofort kündigen, sondern hat zwei Wochen Zeit, um zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und die Kündigung auszusprechen.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist eine Ausschlussfrist, das bedeutet, dass die Kündigung nach Ablauf dieser Frist unwirksam ist. Eine spätere Kündigung, auch wenn sie auf denselben Sachverhalt gestützt wird, hat keine Rechtswirkung mehr. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kündigende sich über den Sachverhalt und die Gründe für die Kündigung schnellstmöglich Klarheit verschafft und die Kündigung innerhalb der Frist ausspricht.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Kenntnisnahme muss jedoch auf Tatsachen beruhen, die für die Kündigung relevant sind. Es reicht nicht aus, dass der Kündigende von allgemeinen Gerüchten oder Vermutungen erfährt, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines wichtigen Grundes begründen. Die Kenntnisnahme kann sowohl durch den Kündigenden selbst als auch durch einen Dritten erfolgen, z.B. einen anderen Mitarbeiter oder einen Detektiv.
Eine weitere Besonderheit der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist, dass sie auch dann gilt, wenn der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, bevor der Kündigungsgrund eingetreten ist. Dies bedeutet, dass der Kündigende nicht warten muss, bis der wichtige Grund tatsächlich eingetreten ist, sondern bereits kündigen kann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit rechnen muss, dass ein wichtiger Grund eintreten wird.
Eine Ausnahme von der Frist des § 626 Abs. 2 BGB kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gemacht werden. So kann die Frist zum Beispiel dann nicht eingehalten werden, wenn der Kündigende aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Kündigung gehindert war, z.B. bei einem schweren Unfall oder einer schweren Krankheit. In diesen Fällen muss der Kündigende die Kündigung unverzüglich aussprechen, sobald er dazu in der Lage ist.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Beweislast für die Einhaltung der Frist beim Kündigenden liegt. Der Kündigende muss also im Streitfall nachweisen können, dass er die Kündigung innerhalb der Frist ausgesprochen hat und dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis hatte.
Eine Verkürzung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist im Arbeitsvertrag nicht möglich. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden, die dann auch für Kündigungen aus wichtigem Grund gilt. Eine längere Kündigungsfrist kann für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, da ihm dadurch mehr Zeit bleibt, um sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen und gegebenenfalls eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
In der Praxis kann es schwierig sein, festzustellen, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt und ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde. Im Zweifelsfall sollte sich der Kündigende daher rechtzeitig an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um sich beraten zu lassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle spielt. Der Kündigende hat nur zwei Wochen Zeit, um eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, und muss dabei die Beweislast dafür tragen, dass er die Frist eingehalten hat. Eine längere Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, jedoch kann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht verkürzt werden. Im Zweifelsfall sollte sich der Kündigende rechtzeitig an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um sich beraten zu lassen.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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