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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Verjährung von Ansprüchen nach deutschem Recht - ein Überblick

Die Verjährung von Ansprüchen ist ein wichtiger rechtlicher Aspekt, der in vielen Fällen von Bedeutung sein kann. In diesem Artikel soll ein Überblick darüber gegeben werden, was Verjährung bedeutet, wie sie im deutschen Recht geregelt ist und welche Auswirkungen sie auf Ansprüche hat.

Was ist Verjährung?

Verjährung bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Das bedeutet, dass der Schuldner, gegenüber dem der Anspruch besteht, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet ist. Es gibt verschiedene Gründe für die Verjährung von Ansprüchen, wie zum Beispiel die Befriedung des Rechtsverkehrs oder die Rechtssicherheit. Zudem soll die Verjährung dazu beitragen, dass Ansprüche nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können.

Wie ist die Verjährung im deutschen Recht geregelt?

Die Verjährung von Ansprüchen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort finden sich verschiedene Bestimmungen, die je nach Art des Anspruchs und dessen Entstehung unterschiedlich lange Verjährungsfristen vorsehen.

Allgemeine Verjährungsfrist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen erfährt, die den Anspruch begründen und den Schuldner, gegenüber dem der Anspruch besteht, als Schuldner ausweisen.

Beispiel: Ein Kunde kauft am 01.05.2021 ein defektes Elektrogerät. Die Frist für einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises beginnt am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Für Schadensersatzansprüche, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung tritt jedoch spätestens nach 30 Jahren ein (§ 199 Abs. 2 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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