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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Rückzahlung Fortbildungskosten im Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht ist es üblich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit bieten, sich fortzubilden, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu verbessern.

In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber in der Regel auch die Kosten für die Fortbildung. Es kann jedoch vorkommen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, bevor der Arbeitnehmer die volle Nutzen von seiner Fortbildung ziehen kann. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die bereits gezahlten Fortbildungskosten zurückzahlen muss.

Laut deutschem Arbeitsrecht ist es so, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten in diesem Fall nicht zurückzahlen muss, wenn es keine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, die eine Rückzahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Es ist jedoch üblich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Fällen eine vertragliche Vereinbarung treffen, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die bereits gezahlten Fortbildungskosten in dem Umfang zurückzahlen, in dem er den Nutzen aus der Fortbildung bereits gezogen hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es in solchen Fällen bestimmte gesetzliche Regelungen gibt, die den Arbeitnehmer schützen. So ist es beispielsweise so, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten nur dann zurückzahlen muss, wenn er die Fortbildung in erster Linie für seinen Arbeitgeber und nicht für sich selbst absolviert hat.

Wenn ein Arbeitnehmer unsicher ist, ob er die bereits gezahlten Fortbildungskosten zurückzahlen muss, kann er sich an einen Rechtsanwalt wenden, der ihm beraten und unterstützen kann.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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