Urlaubsrecht erzwingt Krankenkündigung
Urlaub trotz Krankheit – Europa erlegt Arbeitgebern schwer erträgliche Bürden auf!
Die Umsetzung einer EuGH Entscheidung zwingt Arbeitgeber, langfristig Erkrankte zu kündigen. Anderenfalls droht die Abfindung jahrelang krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
Das Urlaubsrecht eines Arbeitnehmers ändert sich entscheidend:
1.Der Urlaub wird nicht nur für Zeiten erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankge-schrieben war.
2.Der Urlaubsanspruch verfällt nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungs-zeitraumes, vielmehr ist der insbesondere aufgrund Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht er-teilte Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren.
3.Der Arbeitnehmer hat auch dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist.
Dies hat die 12. Kammer des Landesarbeitgerichts Düsseldorf in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.01.2009 (Rs C 350/06) in ihrem Urteil vom 02.02.2009 (12 Sa 486/06) entschieden.
Die Kammer stellt in der Entscheidung klar, dass an ihrer bisherigen Auffassung über die Auslegung von Art. 7 der EGRL 2003/88 für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von vier Wochen in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung des BAG aufgrund des Urteils des EuGH nicht weiter festzuhalten ist.
Ein Vertrauensschutz auf Anwendung der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte dem Arbeitgeber im entschiedenen Fall nicht zugebilligt werden, nachdem der EuGH die Wirkung seiner Entscheidung nicht eingeschränkt hat und diese das vorlegende Gericht bindet.
Kann also einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kein Urlaub gewährt werden, sammelt dieser seine Urlaubansprüche und kann diese in Geld ersetzt verlangen, sollte er nicht wieder gesunden. Der Arbeitgeber, der aus menschlichen Gründen bislang von einer Kündigung absah, wird zur Vermeidung von nicht vorhersehbaren finanziellen Ansprüchen zur Kündigung gezwungen.
Die Kammer hat betont, dass für den tariflichen oder vertraglichen „Mehrurlaub“ – abhängig von hierfür aufgestellte Sonderregelungen – andere Bedingungen gelten können. Es kann daher auch der Verfall des Mehrurlaubsanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und bestehender Divergenz wurde die Revision zugelassen.
Carsten Langens
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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