BGH: Grundsätzlich kein Recht auf "rechts vor links" auf Parkplätzen
(Kiel) Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.
Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 11.01.2023 bekannt gegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21.
- Sachverhalt:
Der Kläger machte hier gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz eines Baumarkts geltend. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt oder Fahrbahnmarkierungen (mit Ausnahme der Markierungen der Parkbuchten) existierten nicht.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Pkw eine zwischen den Parkflächen befindliche Fahrgasse, der Beklagte aus Sicht des Klägers von links kommend eine diese Gasse kreuzende Fahrspur. Die wechselseitigen Blickfelder des Klägers und des Beklagten waren dabei durch einen parkenden Sattelzug erheblich eingeschränkt. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den klägerischen Schaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 %. Der Kläger wollte hingegen 100 %.
- Bisheriger Prozessverlauf:
Das Amtsgericht hatte der Klage unter Annahme einer Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Zu Recht wie der BGH nun entschieden hat.
- Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln. Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen.
Ein Parkplatz sei dagegen - als Ganzes betrachtet - keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche, die - vorbehaltlich spezifischer Regelungen durch den Eigentümer oder Betreiber - grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts, so dass durch solche Markierungen entstehenden Fahrbahnen - wie allein durch die tatsächliche Anordnung der geparkten Fahrzeuge gebildeten Gassen - kein Straßencharakter zukommt. Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienen zudem typischerweise nicht - wie es der Zweckrichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO entspräche - der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, sondern der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen, wobei die Fahrbahnen regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt werden.
Eine Bejahung des Straßencharakters und damit eine - dann unmittelbare – Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO kommt daher auf Parkplätzen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen.
Fehle es an einem solchen eindeutigen Straßencharakter, kommt auf öffentlichen Parkplätzen auch keine entsprechende oder mittelbare Anwendung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO in Betracht.
Fischer riet, das Urteil zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de - verwies.
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Marcus Fischer
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Fachanwalt für Strafrecht
Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
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