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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Gesellschaftsrecht / Insolvenzrecht: Inanspruchnahme der Gesellschafter aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ging es um die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer insolventen GmbH aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften.

Die Bürgschaftsübernahme ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die Bürgschaft (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gründe, m. w. N.; vgl. - zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe - BGH, Urteil 9. März 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb - DB - 1992, 981). Weiterhin kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehengelassen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter 2. b der Gründe).
Der Senat des OLG Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine Bürgschaft unter dem Gesichtspunkt des Stehenlassens als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren ist, wenn der bürgende Gesellschafter die Möglichkeit hat, die Krise der Gesellschaft zu erkennen, er daraufhin aber nicht seine Rechte aus § 775 BGB (Befreiungsanspruch des Bürgen) geltend macht.
(Quelle: OLG Frankfurt am Main, 7-W-67/06, Beschluss vom 02.11.2006; Verfahrensgang: LG Frankfurt am Main, 2-18 O 503/05)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.rechtsanwalt-in-paderborn.de; http://www.warm-wirtschaftsrecht.de; http://www.paderborn-gesellschaftsrecht.de
 
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