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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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BGH zu den Aufgaben eines Kontrollbetreuers

(Stuttgart) Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann.

Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.


Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf einen nun bekannt gegebenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Oktober 2022 - XII ZB 273/22.

In dem Fall hatte die 75-jährige Betroffene, die in einem Pflegeheim lebt und an einer schweren Alzheimer-Demenzerkrankung leidet, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, ihrem Ehemann am 24. April 2012 eine notarielle Vorsorgevollmacht für den Bereich der Vermögenssorge erteilt, die unstrittig ist.

Mit Hilfe dieser Vollmacht veräußerte der Ehemann ein ihm und der Betroffenen zu je zur Hälfte gehörendes Hausgrundstück. Der Sohn der Betroffenen aus erster Ehe, der auch als Erbe der Betroffenen eingesetzt ist, meint, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 600.000 bis 700.000 € gehabt, sei jedoch bewusst weit unter Wert für einen Kaufpreis von 250.000 € an Personen veräußert worden, welche die Betroffene, als sie noch einen freien Willen hatte, kategorisch gemieden und enterbt habe. Der Ehemann habe hierdurch das Vermögen seiner Mutter bewusst geschädigt.

Er regte daher beim Amtsgericht die Einrichtung einer (Kontroll-) Betreuung welche das Amtsgericht abgelehnt und das Landgericht die nachfolgende Beschwerde dagegen zurückgewiesen hat.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun vor dem BGH Erfolg.

Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB könne als Aufgabenkreis einer Betreuung auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden, so der BGH. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erschöpfe sich der Gegenstand der sogenannten Kontrollbetreuung nicht darin, über die laufenden Geschäfte des Bevollmächtigten Auskunft zu verlangen, Weisungen zu erteilen und Rechenschaft einzufordern.

Aufgabe des Kontrollbetreuers sei es vielmehr auch, im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann, Hierzu gehöre es auch, etwaige Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus einer schuldhaften Pflichtverletzung geltend zu machen.

Henn empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts‑, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Michael Henn
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