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Alexander Rilling
Dr. Gaupp & Coll.
Gerokstr. 8
70188 Stuttgart


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Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

(Kiel) Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird.

Mit dieser Aussage, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., Kiel, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 16. März 2022 (Az. 7 U 125/21) die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt.

Die Diskobesucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht.

Dieser war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten. Der Senat hat hierzu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich Erfolg.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Rilling empfiehlt, dies in Zukunft zu beachten und verweist in diesem Zusammenhang bei aufkommenden Fragen auf die Rechtsanwälte/innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

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Alexander Rilling
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