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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart




I.
Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022, 3 AZR 361/21

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG* bis zum 31. Dezember 2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen.

In zwei Verfahren streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 15 vH des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG* in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG*. Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall abgeschlossen wurde, Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um. Der Tarifvertrag eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag iHd. 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist.

Die Klagen hatten vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie auch in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Der Senat hat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG frühestens zum 1. Januar 2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss auszulösen vermag. Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folgt daraus, dass dieser Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nimmt, die ua. mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeitgeberzuschuss-zum-umgewandelten-entgelt/

II.
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge in Hannover
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. März 2022, 7 ABR 29/20

Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betriebsratswahl war unwirksam.

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und ua. geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen.1 Im vorliegenden Fall war der Wahlvorstand – selbst unter Berücksichtigung eines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen.

Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/unwirksamkeit-der-betriebsratswahl-2018-bei-volkswagen-nutzfahrzeuge-in-hannover/

III.
Bonusvereinbarung - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsklausel - unangemessene Benachteiligung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2021, 9 Sa 19/21

Eine formularmäßige Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Bonuszahlung, die ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängt, nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. beschäftigt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam.

Bei unterjährigem Ausscheiden besteht der Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2021-10&nr=37091&pos=3&anz=8

IV.
Vertragsstrafe für nicht rechtzeitige Sanierung betrieblicher Sanitärbereiche in einem Haustarifvertrag - Tarifauslegung – Lohnerhöhung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2021, 10 Sa 76/20

1. Auch in einem Tarifvertrag kann als Inhaltsnorm eine Vertragsstrafe vereinbart sein, deren Inhalt für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer tarifvertraglichen Verpflichtung eine Verpflichtung zu einer weiteren Lohnerhöhung der Arbeitnehmer sein kann.

2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Haustarifvertrag zur Zahlung von (weiteren) Lohnerhöhungen für die Arbeitnehmer, falls er bestimmte betriebliche sanitäre Einrichtungen nicht fristgerecht grundsaniert, so ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln, ob es sich dabei um eine Vertragsstrafe handelt.3. Eine solche Vertragsstrafe kann jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angepasst und ggf. angemessen herabgesetzt werden.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2021-10&nr=37234&pos=5&anz=8

V.
Anordnung von Coronatests - Weisungsrecht – Rücksichtnahmepflicht
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 22.10.2021, 2 Ca 52/21

1. Eine anlasslose Aufforderung an Arbeitnehmer*innen, einen Coronatest durchzuführen, ist mit dem Direktionsrecht der Arbeitgeber*innen nicht vereinbar.

2. Arbeitgeber*innen können aus allgemeiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB von Arbeitnehmer*innen aber die Durchführung eines Coronatests verlangen, sofern diese Kontakt mit einem/ einer auf das Coronavirus positiv getesteten Kollegen/ Kollegin hatten.

Voraussetzung für eine wirksame Testanordnung ist jedoch die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Tests durch die Arbeitgeber*innen. Dies gilt selbst bei der Möglichkeit für Arbeitnehmer*innen, kostenlose Bürgertests in Anspruch zu nehmen.

3. Die Testung auf das Coronavirus stellt allenfalls einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Eine entsprechende Aufforderung zur Testung ist in Fällen des Kontakts von Arbeitnehmer*innen mit infizierten Personen durch die möglicherweise deutlich gravierenderen Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus bedrohter Kolleg*innen gerechtfertigt.

4. Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor Einführung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2021-10&nr=37168&pos=2&anz=8

VI.
Überleitung von Bestandsmitarbeitern in die ab 1. Januar 2017 geltende P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege nach den AVR Caritas
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.2.2022, 1 Sa 36/21

Ebenso wie nach den §§ 29a ff TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1. Januar 2017 geltende Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Im zweitgenannten Fall erfolgt die Höhergruppierung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Diese Differenzierung ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu beanstanden.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2022&nr=37192&pos=2&anz=6

VII.
Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht – Polizei
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2022, 10 Sa 66/21

1. Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L bestimmt sich nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Der Beschäftigte schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist (im Anschluss an BAG 6. September 2011 - 2 AZR 372/11 -).

2. Auch Arbeitnehmer, die nur eine "einfache" politische Treuepflicht trifft, müssen ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Handelt ein Arbeitnehmer diesen Anforderungen zuwider, kann dies ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn durch den Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist (im Anschluss an BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - ).

3. Zur Auslegung des Begriffs "Ermächtigungsgesetz".

4. Die Gleichsetzung des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18. November 2020 mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom 24. März 1933 und die nachfolgende Aufzählung "Zwangsimpfung, Wegnehmen der Kinder, Schutzlos in der eigenen Wohnung, Geschlossene Grenzen, Arbeitsverbot, Gefängnis" macht die gesetzgebenden Organe verächtlich.

5. Veröffentlicht eine Polizeiärztin in einer Sonntagszeitung eine Anzeige mit diesem Inhalt, verstößt sie in so schwerwiegendem Maß gegen ihre einfache politische Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, dass eine ordentliche Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt ist.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2022&nr=37085&pos=3&anz=6

IX.
Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch - Folgekündigung - Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rechtsmittelverfahren - nicht zu ersetzender Nachteil
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2022, 4 Sa 37/22

Der Schuldner aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage wegen nachträglicher Einwendungen gemäß §§ 767 Abs. 2 ZPO, 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangen, ohne einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darlegen und glaubhaft machen zu müssen.

Es ist widersprüchlich und durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen, höhere Anforderungen an den Vollstreckungsschutz wegen nachträglich entstandener Einwendungen gegen einen Titel zu stellen, wenn zusätzlich anfängliche Einwendungen gegen den Titel im Wege eines Rechtsmittels erhoben werden. Insoweit ist § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG einschränkend auszulegen und § 769 ZPO entsprechend anzuwenden (Festhalten an LAG Düsseldorf 31.08.2020 - 4 Sa 480/20).

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2022/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_Sa_37_22_Beschluss_20220225.html

X.
Zeiten einer Quarantäne sind auf den Urlaub anzurechnen
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21

Die Parteien streiten über die Gutschrift von acht Urlaubstagen für das Jahr 2020.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2022/5_Sa_1030_21_Urteil_20220127.html

XI.
Aufsichtsratswahl, Nichtigkeit, Statusverfahren, Beteiligung des Gesamtbetriebsrates
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 25.01.2022, 7 TaBV 47/21

1. In einem Beschlussverfahren gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat, das hilfsweise auch die Wahlanfechtung umfasst, ist der Gesamtbetriebsrat, der nicht selbst Antragsteller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen.

2. Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2022/7_TaBV_47_21_Beschluss_20220125.html

XII.
Corona-Sonderzahlung, Altersteilzeit, Freistellungsphase, Passivphase
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.01.2022, 9 Sa 889/21

Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.

Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2022/9_Sa_889_21_Urteil_20220126.html

XIII.
Erkrankung, Krankengeldzuschuss, Tarifvertrag, Übergangsregelung, Auslegung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.01.2022, 6 Sa 155 öD/21

Die Parteien streiten über Zahlung eines tariflichen Krankengeldzuschusses.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/6726954351001566C1258800002A59AE/$file/Urteil-6-Sa-155%20%C3%B6D-21-26-01-2022.pdf

XIV.
Aufwendungsersatz, Mobile Telearbeit, Regelungssperre, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Öffnungsklausel, Zusatzvereinbarung, individualrechtlich
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2022, 6 Sa 150/21

Die Parteien streiten über die Zahlung pauschalen Aufwendungsersatzes im Zusammenhang mit „mobiler Telearbeit“.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/86798DCDECEDD2D6C1258800002A59AF/$file/Urteil-6-Sa-150-21-09-02-2022.pdf

XV.
Urlaub, Covid 19, Ansteckungsverdacht, Absonderungsanordnung, Urlaubstage, Nachgewährung, Analogie
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022, 1 Sa 208/21

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Teil seines Jahresurlaubs für das Jahr 2020 nach zu gewähren.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/161871468FCEFA76C1258800002A59B0/$file/Urteil-1-Sa-208-21-15-02-2022.pdf

XVI.
Gegenstandswert - Stufenklage - Anwaltsgebühr
LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2022, 26 Ta (Kost) 6017/22

1. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs.1 RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen. Nach § 44 GKG ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere – maßgebend. (Rn.8)

2. Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr.1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161). (Rn.9)

3. Demgegenüber kommt es in der Rechtsmittelinstanz darauf an, inwieweit die das Rechtsmittel führende Partei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Ist eine Verurteilung zur Auskunftserteilung erfolgt und legt die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, sind daher die Kosten der Auskunftserteilung zu berücksichtigen (TZA/Ziemann 1 A 492). (Rn.10)

Siehe:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220024047

XVII.
VG Berlin, Urteil vom 22.02.2022, 12 K 530.18

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie habe eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, sowie gegen die darauf erfolgte Exmatrikulation.

Siehe:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220025143

XVIII.
Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Feststellungsinteresse - Rechtsschutzbedürfnis - Subsidiaritätsprinzip - arbeitsgerichtliche Leistungsklage
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2022, L 4 AS 1285/21 B PKH

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Siehe:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE220023984

XIX.
KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2022, 9 W 99/21

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a Absatz 2 GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – IX ZB 61/15, juris).

Die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG sind im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar (entgegen BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 276/20, juris).

Siehe:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE247112022

XX.
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 15.12.2021, VI R 32/19

NV: Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.

Siehe:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250029/

XXI.
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit
BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, VI R 10/18

1. NV: Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzen die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer voraus.

2. NV: Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft.

Siehe:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250017/

Mit besten Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident

VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Kronprinzstr. 14
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Telefon: (0711) 3058 9320
Telefax: (0711) 3058 9311
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