Anspruch des Fotografen auf Namensnennung
Ebenfalls Ausfluss des Urheberrechts ist der Anspruch eines Fotografen darauf, dass neben seinem Lichtbildwerk sein Name in der von ihm gewünschten Art und Weise genannt wird.
Ein Fotograf hat einen Anspruch darauf, dass neben seinem Lichtbildwerk sein Name genannt wird. Die Entscheidung ob und in welcher Weise oder mit welcher Bezeichnung der Urheber des Fotos genannt wird, liegt allein in dessen Entscheidung und ist ebenfalls Ausfluss des Urheberrechts. Eine Fotografie, die unzulässig nicht in Verbindung mit dem Fotografen gebracht wird verkennt dessen Urheberschaft. Dabei kommt dieser Schutz nicht nur Lichtbildern mit Werkqualität zu, sondern auch „Allerweltsfotografien“, sowie Bildern von ausländischen Fotografen. Auch bezüglich dieser Lichtbildwerke müssen Nutzungsrechte eingeholt werden, ansonsten ist eine Veröffentlichung unzulässig. Der Schadensersatzanspruch wegen Urheberverletzungen ist einerseits materiell, wegen der verbundenen Werbewirkung und andererseits immateriell im Bezug auf die Urheberrechtspersönlichkeit. Eine unterlassene Namensnennung bedeutet deshalb eine zusätzliche Verletzung von Urheberrechten und führt damit zu einem zusätzlichen Anspruch neben den fiktiven Lizenzgebühren, welche die widerrechtliche Nutzung kompensieren. (LG München, Urteil vom 18.09.2008 – Az. 7 O 8506/07)
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