Urheberrechtsverletzungen innerhalb eines Internetblogs
Ein Blogbetreiber kann für die Verletzung von Urheberrechten insbesondere dann wegen der Verletzung von Prüfungspflichten verantwortlich sein, wenn er aus dem Betrieb des Meinungsforums wirtschaftliche Vorteile zieht.
Werden durch einen Blogeintrag im Internet Urheberrechte verletzt, kann auch der als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der nicht als Täter oder Teilnehmer aber sonst in irgendeiner weise willentlich adäquat zur Verletzung des Rechts beigetragen hat. Dabei kann sich der Blogbetreiber nicht auf die Privilegierung des Dienstanbieters für fremde Inhalte nach § 10 TMG berufen, da diese Vorschrift auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet. Der Blogbetreiber ist jedenfalls wegen der Verletzung von Prüfungspflichten verantwortlich, wenn aus dem Betrieb des Meinungsforums wirtschaftliche Vorteile – beispielsweise durch Werbung – gezogen werden. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen eingestellten Inhalte korrespondiert mit der Verpflichtung die eingestellten Inhalte zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungspflicht misst sich insbesondere an der Zumutbarkeit. Diese Prüfung erübrigt sich, wenn sich auf der Blogseite kein Hinweis finden lässt, der die Einstellung geschützter Werke Dritter untersagt, denn dieser Umstand lässt darauf schließen, dass der Blog überhaupt nicht überprüft wird. (LG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2008 – Az. 310 O 332/08)
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