Die Erbrechtsfalle bei kinderlosen Ehepaaren
(Stuttgart) Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sie sich im Todesfall auch ohne Testament gegenseitig allein beerben.
Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. mit Sitz in Stuttgart, ist jedoch ein großer Trugschluss!
Ohne Vorhandensein eines gegenseitigen Testamentes tritt nach dem Tode des Erstversterbenden der Ehegatten die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ nach dem BGB ein. Danach erbt der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der sogen. „zweiten Ordnung oder neben Großeltern“ nur die Hälfte der Erbschaft zzgl. eines Viertels aus dem Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet, betont Erbrechtsfachmann Henn, dass der überlebende Ehegatte neben etwa noch vorhandenen Eltern und deren Abkömmlingen (Erben zweiter Ordnung) insgesamt nur 75 % erbt, während 25 % der Erbschaft an diese fallen. Genau daraus, so betont Henn, entstehenden dann die so unbeliebten und gefürchteten Erbengemeinschaften wo sich der überlebende Ehegatte im Zweifel mit den Geschwistern des oder der Verstorbenen rumschlagen muss oder gar mit deren Kindern und Kindeskindern. Leben zum Beispiel die Eltern und keine Geschwister des Erblassers mehr, dafür aber fünf Kinder dieser Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers), sieht die gesetzliche Erbfolge in diesem Fall wie folgt aus, so Henn: Überlebender Ehegatte 75 % der Erbschaft, die fünf Nichten und Neffen je 5 % der Erbschaft.
Danach fehlt nur noch, so weiß Erbrechtsfachmann Henn aus Erfahrung, dass diese dann auch auf ihr Erbe nicht verzichten und es ausgezahlt haben wollen oder ein Neffe gerade irgendwo im Ausland studiert, sodass die Einholung rechtswirksamer Unterschriften, zB bei Vorhandensein von Grundbesitz, schnell zum Fiasko ausarten kann.
Henn empfiehlt daher kinderlosen Ehepaaren unbedingt ein gegenseitiges Testament zu errichten und dazu rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ - innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., - www.dansef.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht
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