„Wilder Streit um wilde Kerle“
Der Illustrator der "Wilden Kerle" kann nicht als Miturheber der literarischen Charaktere gesehen werden, so dass neue Werke mit den alten Charakteren zulässig sind.
Die Frage inwieweit der ehemalige Illustrator Urheberrechte am Logo und an den Charakteren der „Wilden Kerle“ hat, steht im Mittelpunkt dieser Entscheidung des LG München. Grundsätzlich genießen die Originalillustrationen samt Charaktereigenschaften der einzelnen Figuren urheberrechtlichen Schutz. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob durch die neueren Werke Rechtsverletzungen entstanden sind, der Gesamteindruck der Werke zu Grunde zu legen. Das streitgegenständliche Logo darf demnach nicht ohne Einwilligung des Illustrators weiter verwendet werden. Da jedoch beim Cover der neueren Werke bewusst auf eine Individualisierung bei der Illustration der Charaktere verzichtet wurde, die Originalzeichnungen aber detailgenau sind, verblassen die eigenschöpferische Züge des alten Werkes und treten fast vollständig zurück, so dass eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, die zulässig ist. Neuen Werken mit den alten Charakteren steht somit nichts mehr im Weg, insbesondere weil der Illustrator der Figuren nicht als Miturheber der literarischen Charaktere, der Buchreihe oder auch der Filme gilt. (LG München, Urteil vom 23.01.2009 – Az. 21 O 13662/07)
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