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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
unrichtige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse in Vergleichsangebot
BGH, Beschluss vom 18.11.2021, Az. IX ZB 1/21

Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen.

II.
Erschwerniszulage - Tragen einer FFP2-Maske - Corona-Virus - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
ArbG Karlsruhe, Urteil vom 08. Dezember 2021, Az. 9 Ca 238/21

1. Hauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründen dann keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteckungsgefahr mit dem Tragen einer FFP2-Maske Rechnung getragen wird.

2. Allein das Tragen einer FFP2-Maske bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten ist keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD besteht.

3. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht dann nicht, wenn Beschäftigte zwar dieselbe Arbeit verrichten, dies aber für Arbeitgeber aus verschiedenen Branchen tun, die unterschiedliche Tarifverträge mit andersartigen Vergütungssystemen anwenden.

III.
Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss neben einer Prospekthaftung
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 24. November 2021, Az. 1 U 6/21

1. Im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung ist der Rückgriff auf die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 26, NJW 2021, 1318).

2. Auch prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter können einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt. Dies kommt insbesondere in Betracht für eine Haftung für mündliche Erklärungen der Mitarbeiter einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Vertriebsgesellschaft (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18, juris Rn. 8, AG 2021, 707).

3. Gründungsgesellschafter haften gegenüber den Anlegern für eine fehlerhafte Aufklärung durch das Fehlverhalten im Vertrieb eingeschalteter Unternehmen, wobei deren Fehlverhalten den Gründungsgesellschaftern nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, auch wenn sie nicht selbst für den Vertrieb verantwortlich sind. Anderes gilt nur dann, wenn das im Vertrieb eingeschaltete Unternehmen überhaupt nicht durch die Beteiligungsgesellschaften und deren Gesellschafter mit dem Vertrieb betraut wurde.


IV.
Gründungsaufwand bei GbmH
KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021, Az. 22 W 44/21

Der von einer GmbH laut Satzung zu übernehmende Gründungsaufwand ist jedenfalls dann nicht auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals begrenzt, wenn der Gesellschaft freies Kapital in Höhe von einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung steht.

Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH unter Ausscheiden der Komplementär GmbH bedarf es einer Anmeldung dieses Ausscheidens nicht.

V.
Grundbucheinsicht für Erben
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 03. November 2021, Az. 5 W 58/21

Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus.

VI.
Betriebsschließungsversicherung
OLG Rostock, Urteil vom 14. Dezember 2021, Az. 4 U 37/21

1. Wird in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...", ist dies dahingehend auszulegen, dass lediglich für diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewährt wird, die in §§ 6 und 7 IfSG im Einzelnen bezeichnet und aufgezählt sind, und dass diese Aufzählung abschließender Natur ist.

2. Für behördlich angeordnete Betriebsschließungen, die auf das Auftreten der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 gestützt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Vertrag vor der Aufnahme dieser Krankheit bzw. dieses Erregers in das IfSG mit Wirkung vom 23.05.2020 geschlossen oder die Betriebsschließung vor diesem Datum angeordnet wurde.

3. Die genannte Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB.

VII.
Betriebsschließungsversicherung
OLG Celle, Urteil vom 18. November 2021, Az. 8 U 123/21

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger..."dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der Zeit nach dem 1. November 2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätzlich dem Versicherungsschutz.

2. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde.

3. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.

4. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus.

5. Die behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs (hier: Übernachtung zu touristischen Zwecken) unterfällt jedenfalls dann dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsbedingungen einen Versicherungsschutz auch für Teilschließungen vorsehen.

VIII.
Sittenwidrigkeit eines lediglich zur Tarnung einer Schmiergeldzahlung geschlossenen „Darlehensvertrags"
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Dezember 2021, Az. 7 U 53/19

1. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat auch die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Darlehensvaluta mit Zustimmung des Darlehensnehmers zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet wird.

2. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der Vertrag zumindest partiell und temporär gewollt gewesen ist.

3. Ein „Darlehensvertrag“, der lediglich eine Schmiergeldzahlung tarnen soll, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen verstoßen gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte. Es handelt sich um eine zu „missbilligende Kommerzialisierung”. Zu missbilligen sind dabei allein schon die Verquickung von eigennützigen Interessen des Geschäftsführers mit denjenigen der von ihm vertretenen Gesellschaft, der darin liegende Missbrauch des dem Vertreter gewährten Vertrauens und die hiervon ausgehenden Gefahren.

IX.
Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer
LG Bremen, Urteil vom 22. Dezember 2021, Az. 4 S 187/21

Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer (hier Lackierer) von der von dem Geschädigten beauftragen Fachwerkstatt verlangen. Dies ändert sich auch bei Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt nicht.

X.
Posten von nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem Gedankengut als sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 08. Dezember 2021, Az. 3 K 2539/21

1. Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Dienstherr nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 23.03.2021 - 3 K 2383/20 -, juris m.w.N.).(Rn.30)

2. Das Posten von Inhalten auf Facebook, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stellt grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel dar und kann auch bei fehlender Strafbarkeit berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen.(Rn.37)

3. Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen des Beamten auf Widerruf auf seine innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus.(Rn.44)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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