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Alexander Meyer
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Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs

Ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt seinen bezahlten Jahresurlaub bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte, verliert den Anspruch darauf nicht.

In der vorliegenden Entscheidung des EuGH geht es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, welcher krankheitsbedingt den bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte, seinen Anspruch darauf verliert. Dabei betont der EuGH, dass der in Art. 7 RL 2003/88/EG geregelte Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, weil nur so ein wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers erreicht werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt geht die Bedeutung der Ruhezeit grundsätzlich auch dann nicht verloren, wenn der Urlaub nicht in der dafür vorgesehenen Zeit genommen wird. Die Regelung der Urlaubsübertragung bei Krankheitsausfall oder anderer Gründe, die den Arbeitnehmer daran hindern seinen Jahresurlaub zu nehmen, steht zwar den einzelnen Staaten zu. Allerdings sind dabei bestimmte Begrenzungen zu beachten. Wenn nämlich zu keiner Zeit die Möglichkeit für den Arbeitnehmer besteht seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, erlischt der Anspruch darauf gerade nicht. Keine Möglichkeit besteht aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Urlaub nehmen konnte und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist abzugelten, ohne dass dies von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
Auch bei der Vergütung dürfen keinerlei Einschränkungen gemacht werden. Sie ist in der Weise zu berechnen, als hätte der Arbeitnehmer den Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Es ist somit das gewöhnliche Arbeitsentgelt zu zahlen.
Damit ist die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr nach Art. 7 III BurlG europarechtswidrig gemäß des Art. 7 RL 2003/88/EG. (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - Az. C-350/06 und C-520/06)
 
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