Unterlassungsanspruch gegen die Verbreiter von Presseerzeugnissen
Dem Verbreiter von urhebrrechtlich geschützten Werken kommt eine sekundäre Beweislast zu, so dass es ihm grundsätzlich zuzumuten ist Maßnahmen vorzutragen, die aus dem Geschäftsbereich herrühren, da es für den Verletzten in der Regel schwierig sein wird an derartige Informationen heranzukommen.
In einem Buch über einen Künstler und Sänger wurde das streitgegenständliche Foto veröffentlicht. Fraglich war in vorliegendem Fall, ob neben einem Unterlassungsanspruch gegen den ursprünglichen Verlag dieses Buches auch Unterlassung gegen die Verbreiter geltend gemacht werden könnte. Dabei müsste auch dieser den Begriff des „Verletzers“ erfüllen. Um einen umfassenden unterlassungsrechtlichen Schutz gewährleisten zu können, bedarf es eines weit gefassten Verletzerbegriffs. Dieser geht jedoch nicht soweit, dass eine allgemeine Prüfungspflicht im Anzeigengeschäft des Zeitungs- und Zeitschriftengeschäft angenommen werden kann. Allerdings kommt dem Verbreiter eine sekundäre Beweislast zu. Ihm ist grundsätzlich zuzumuten Maßnahmen vorzutragen, die aus dem Geschäftsbereich herrühren, da es für den Verletzten in der Regel schwierig sein wird an derartige Informationen heranzukommen. Meist jedoch muss in der Verbreitertätigkeit eine „neutrale Handlung“ gesehen werden. Eine solche hat gerade für sich genommen bei äußerer Betrachtungsweise keinen strafbaren Charakter. Maßgeblich ist dabei das Wissen des potentiellen Verletzers. Grundsätzlich kann also gegen den Verbreiter von Presseerzeugnissen nur ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, wenn dieser von der fraglichen Rechtsverletzung positive Kenntnis hatte. (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009 – Az. 12 O 5/09)
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