Fotomontage mit Hitler-Zitat
Bei einer Fotomontage verbunden mit einem Zitat, muss das fragliche Plakat in seiner Gesamtheit als Meinungsäußerung verstanden werden.
Bei einer Fotomontage verbunden mit einem Zitat, muss das fragliche Plakat in seiner Gesamtheit als Meinungsäußerung verstanden werden. Das Zitat wird dabei den Abgebildeten sprichwörtlich in den Mund gelegt. Verbunden mit einem Hitlerzitat kann die Aussage nur dahingehend verstanden werden, dass die Abgebildeten Ziele des Dritten Reichs verfolgen würden. Unerheblich ist bei der Beurteilung, ob dieser Aussagegehalt beabsichtigt war, da es allein auf die Sicht des verständigen Betrachters ankommt. Auch eine Mehrdeutigkeit kann daran nichts ändern. Bereits eine Deutungsvariante, die das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt, macht das Gesamtwerk rechtswidrig. Auch wenn es sich um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt, ist nicht nur deren soziale und politische Funktion betroffen, ein solches Zitat hat auch erhebliche unmittelbare Rückwirkung auf die persönliche Integrität. Für eine Person der Zeitgeschichte ist es nämlich im hohen Maße herabwürdigend mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. Eine Fotomontage, die nur so verstanden werden kann, dass die Abgebildeten Ziele des Dritten Reichs verfolgen ist daher unzulässig und ist Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2008 – Az. 15 U 93/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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