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Michael Fuhlrott
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Krankmeldung direkt nach Eigenkündigung kann angreifbar sein

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitgebern bei Krankheit

(Stuttgart) Das deutsche Arbeitsrecht misst ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einen hohen Beweiswert zu. Legt ein Arbeitnehmer einen solchen „gelben Schein“ beim Arbeitgeber vor, so gilt seine Erkrankung regelmäßig als bewiesen und der Arbeitnehmer kann grundsätzlich Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber beanspruchen. Mit einer aktuellen Entscheidung begrenzt das Bundesarbeitsgericht nunmehr diesen Beweiswert in bestimmten Konstellationen.


Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

Ist ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Krankheit ohne Verschulden eingetreten ist und das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht. „Den Arbeitnehmer treffen bei einer Krankheit zwei Pflichten: Er muss sich zum einen unverzüglich arbeitsunfähig melden, zum anderen muss er spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Nach dem Gesetz dürfen Arbeitgeber zudem auch schon eher die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen: „Dafür bedarf es auch keiner besonderen Gründe“, so der Hamburger Arbeitsrechtler.

Verstöße gegen diese sogenannte Anzeige- und Nachweispflichten stellen eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber kann diese mit den üblichen Mitteln des Arbeitsrechts sanktionieren: „Je nach Einzelfall kommen dann Abmahnung bis hin zur Kündigung in Betracht“, so Fuhlrott.

Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung

„Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann den Arbeitgeber sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigen“, erläutert der Arbeitsrechtler. Allerdings: Meint der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und tatsächlich arbeitsfähig sei, muss er dies beweisen. „Legt der Arbeitnehmer für seine Erkrankung ein ärztliches Attest vor, haben Arbeitgeber regelmäßig wenig Chancen, einen solchen Beweis führen zu können“, so Fuhlrott.

Nach der Rechtsprechung genießen ärztliche Atteste einen enorm hohen Beweiswert. Wolle der Arbeitgeber gleichwohl geltend machen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei, müsse dieser konkret darlegen, warum der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Und: „Kranksein heißt auch nicht, dass ich als Arbeitnehmer zu Hause im Bett liegen muss“, verdeutlicht Fuhlrott. Wichtig sei nur, dass sich der Arbeitnehmer nicht genesungswidrig verhalte. Welche Tätigkeiten damit erlaubt seien, hänge von der Erkrankung ab. Daher dürfe ein Arbeitnehmer etwa auch Sport treiben und Joggen gehen, wenn die Erkrankung aufgrund einer psychischen Belastung eingetreten und sich die körperliche Betätigung als genesungsförderlich erweise.

Erschütterung des Attests nur im Ausnahmefall

„Hat der Arbeitnehmer zuvor etwa mitgeteilt, dass er an Rückenschmerzen leidet und wird er dann zuhause gesehen, wie er im eigenen Garten Schwerstarbeit leiste und Betonplatten schleppt, wird eine solche Erschütterung des ärztlichen Attests gegeben sein“, erläutert Arbeitsrechtler Fuhlrott. „Gleiches gilt regelmäßig auch dann, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die mit seiner beruflichen Tätigkeit vergleichbar sind. Meldet sich die Verkäuferin im Einzelhandel krank und wird dann arbeitend auf dem Wochenmarkt gesehen, wird man den Beweiswert ebenfalls als erschüttert ansehen dürfen“, so Fuhlrott weiter.

Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Erschütterung bei Eigenkündigung

Mit einem aktuellen Urteil (v. 8.9.2021, 5 AZR 149/21 = PM Nr. 25/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr die Rechte von Arbeitgebern in diesem Zusammenhang gestärkt. Die Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündige und er am gleichen Tag arbeitsunfähig geschrieben werde. Insbesondere gelte dies dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasse.

Mit dieser Begründung versagte das BAG einer Arbeitnehmerin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die klagende Arbeitnehmerin hatte am 8.2.2019 ihr Arbeitsverhältnis zum 22.2.2019 gekündigt. Zeitgleich legte sie ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diesen zeitlichen Zusammenhang ließ das BAG ausreichen, um den Beweiswert des „gelben Scheins“ als erschüttert anzusehen. Die Beschäftigte hätte näher darlegen müssen, warum sie tatsächlich erkrankt war und die berechtigten Zweifel des Arbeitgebers am Attest ausräumen müssen. Dies gelang der ehemaligen Mitarbeiterin nicht, so dass sie keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen konnte.

„Wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt und sich in diesem Zusammenhang bis zum Ende seiner Kündigungsfrist krankmeldet, setzt er sich der erheblichen Gefahr aus, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung einstellt“, so Fuhlrott. Auf Fälle der Kündigung durch den Arbeitgeber seien diese Grundsätze nach Meinung des Arbeitsrechtlers nur beschränkt übertragbar: „Hier mag es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer infolge der für ihn unerwarteten Kündigung erkrankt und keine Erschütterung eintritt“. Letztlich sei dies aber von Fall zu Fall beurteilen: „Eine Krankschreibung nach Arbeitgeberkündigung passgenau bis zum letzten Arbeitstag werden sich Arbeitsgerichte künftig auch genauer ansehen müssen“, meint der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Fragen zum Komplex der Krankmeldung und des Beweiswerts ärztlicher Atteste Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht |

FHM Rechtsanwälte
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Tel.: 040 – 36 111 83 0
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