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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Aussetzung wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 10 AZR 397/20 (A)
Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn entscheidungserheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Süßwarenindustrie. Der Kläger versieht bei ihr Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit. Die Parteien sind an den Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) gebunden. Der BMTV bestimmt, dass für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, ein Zuschlag von 15 % je Stunde zu zahlen ist. Für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt, ist ein Zuschlag von 20 % je Stunde geschuldet. Sonstige Nachtarbeit ist mit zusätzlich 60 % je Stunde zu vergüten.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die von ihm in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsstunden eine höhere als die bereits geleistete Vergütung. Er ist der Auffassung, die Regelungen im BMTV zu den Zuschlägen für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeit zur Nachtzeit werde in unterschiedlicher Höhe vergütet. Andere Umstände als der Gesundheitsschutz könnten höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Er habe deshalb Anspruch auf die Zuschläge von 60 % je Stunde für sonstige Nachtarbeit. Die Beklagte ist der Ansicht, die tarifvertraglichen Bestimmungen seien wirksam. Die allenfalls mittelbar an die Grundrechte gebundenen Tarifvertragsparteien hätten den ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum eingehalten. Der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern diene auch dem Schutz der Freizeit der Arbeitnehmer. Eine sog. Anpassung nach oben erweitere den Kostenrahmen der Beklagten in unzumutbarem Umfang.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts setzt den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen – C-257/21 – und – C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.] entschieden hat. Diese beiden Vorabentscheidungsersuchen sind in zwei von fast 400 vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängigen Revisionsverfahren ergangen, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Arbeitsstunden geht, die in Nachtschichten geleistet werden. Entscheidungserheblich sind Fragen der Auslegung von Unionsrecht. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung über diese Fra-gen ersucht (BAG 9. Dezember 2020 – 10 AZR 332/20 (A) – und – 10 AZR 333/20 (A) -, vor dem Gerichtshof anhängig unter – C-257/21 – und – C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland ua.]). Sie stellen sich in gleicher Weise in dem geführten Rechtsstreit.
Siehe:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/aussetzung-wegen-eines-anhaengigen-vorabentscheidungsverfahrens/
II.
Gendersternchen als Diskriminierung?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 3 Sa 37 öD/21,
Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u.a. sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (22. Juni 2021 - 3 Sa 37 öD/21) nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht hat dies verneint.
Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.
Das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 17. November 2020 – 4 Ca 47 a/20) hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.000,00 zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,00 betragen.
Das Landesarbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Siehe:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm121.html
III.
Zuschläge für Bereitschafts- und Rufdienste ohne fristgerecht aufgestellten Dienstplan - Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) - Aufstellen eines Dienstplans - mitbestimmter Dienstplan – Tarifauslegung
Arbeitsgericht Mannheim, Urteile vom 9.7.2021, 12 Ca 28/21 und 12 Ca 29/21
1. Ein Dienstplan ist „aufgestellt“ im Sinne von § 10 Abs. 11 Satz 1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), wenn ein verbindlicher Dienstplan vorliegt. Für den Fall, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, bedeutet dies, dass ein mitbestimmter Dienstplan vorliegen muss.
2. Liegt einen Monat vor dem jeweiligen Planungszeitraum kein verbindlicher, gegebenenfalls mitbestimmter Dienstplan vor, entstehen Ansprüche auf Zuschläge für Bereitschafts- und Rufdienste nach § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA. Weitere Voraussetzungen enthält § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA nicht; insbesondere ist es nicht relevant, ob die Ärztinnen und Ärzte letztlich so arbeiten, wie in einem unverbindlichen Dienstplan vorgesehen.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2021&Seite=0&nr=35461&pos=0&anz=18http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2021&Seite=0&nr=35419&pos=1&anz=18
IV.
Mitbestimmung des Betriebsrates; Zeiterfassung, Initiativrecht
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20
Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88)
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2021/7_TaBV_79_20_Beschluss_20210727.html
V.
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2021 - 6 Sa 843/20
Die halbjährliche Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist selbst dann nicht Bestandteil des nach der Versorgungsordnung für die Betriebsrente zugrunde zu legenden letzten Monatsgehalts, wenn ursprünglich ein monatlicher Erstattungsanspruch bestanden hat.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_6_Sa_843_20_Urteil_20210625.html
VI.
Einigungsstelle - Videokonferenz - Dienstplanung - Umkleidezeiten
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21
1. Zur Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei Nutzung des Konferenzsystems Cisco Webex.
2. Zur Festlegung von betrieblichen Umkleidezeiten als Arbeitszeit iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/9_TaBV_7_21_Beschluss_20210625.html
VII.
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Sperrwirkung einer normativ gültigen Betriebsvereinbarung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - 3 TaBV 18/21
1. Zum Begriff der offensichtlichen Unzuständigkeit bei § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
2. Solange zum selben Regelungsthema eine abschließende Regelung durch eine ungekündigte und damit normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits besteht, kann diese durch Spruch einer Einigungsstelle nicht abgelöst werden. Spruchfähig ist das Regelungsthema vielmehr erst nach Beendigung der Laufzeit und damit der normativen Wirkung der bestehenden Kollektivvereinbarung.
3. Da diese Rechtsfrage allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht unumstritten ist und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu nicht besteht, zudem die Gegenansicht zwar nicht zu überzeugen vermag, aber auch nicht rechtlich unhaltbar ist, scheidet die Annahme, eine Einigungsstelle sei in einem solchen Fall offensichtlich unzuständig, aus. Sie ist dann vielmehr gerichtlich einzusetzen und hat sodann selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_3_TaBV_18_21_Beschluss_20210629.html
VIII.
Fußballspieler als Arbeitnehmer?
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, Urteil vom 27.07.2021, L2 BA 26/21
Die Honorierung des Einsatzes eines Fußballspielers insbesondere mit einer monatlichen "Garantiesumme" von 800 € spricht indiziell nachdrücklich für die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
IX.
Arbeitsverhältnis, Urlaub, Quarantäne, häusliche Absonderung, Analogie, Corona-Pandemie, COVID 19
ArbG Neumünster, Urteil vom 03.08.2021, 3 Ca 362 b/21
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger bereits gewährter Urlaub wegen der Anordnung einer Quarantäne im Urlaubszeitraum dem Kläger nachgewährt werden muss.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B5425269178E6079C125873E00311DA1/$file/Urteil-3-Ca-362%20b-21-03-08-2021_Neum%C3%BCnster.pdf
X.
Elektronischer Rechtsverkehr, ERV-Nutzungspflicht, Elektronische Einreichung, Formvorgaben, Ermächtigungsgrundlage, PDF-Format, Schriftarten, Schriften (eingebettete), Kündigungsschutzklage
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2021, 5 Sa 8/21
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung und Weiterbeschäftigung.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/0ED66106F26ABC48C125873E00311DA2/$file/Urteil-5-Sa-8-21-15-07-2021.pdf
XI.
Prozesskostenhilfe, Versagung, Abschluss des Verfahrens, Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, Zustellung, förmliche, Wirksamkeit
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2021, 1 Ta 46/21
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren.
Er hat am 08.03.2021 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hat die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, die Parteien hätten sich zwischenzeitlich gütlich geeinigt. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Im versicherten Einvernehmen mit der Gegenseite übersenden wir nach-stehenden Vergleichsvorschlag und bitten das Gericht, das Zustandekommen des Vergleichs mit dem nachfolgenden Inhalt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen“. Es folgt der Vergleichsvorschlag.
Darauf hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A26565FE04E57077C125873D00422716/$file/Beschluss-1-Ta-46-21-10-06-2021.pdf
XII.
Betriebliche Altersversorgung, Gesamtversorgung, Näherungsverfahren, Teilzeitbeschäftigte, Diskriminierung, Durchschnittsbezüge der letzten fünf Jahre
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2021, 1 Sa 22/21
Die Parteien streiten über die Zahlung von betrieblicher Altersrente für die Zeit ab Mai 2020.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/512848D416DF10ABC125873C0040D3CD/$file/Urteil-1-Sa-22-21-29-06-2021.pdf
XIII.
Infektionsschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Inhaber einer Arztpraxis
VG Neustadt, Urteil vom 17.08.2021, 5 K 125/21.NW
Zur Rechtmäßigkeit einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung gegenüber der Inhaberin einer Arztpraxis, die notwendigen Hygiene und Schutzmaßnahmen zu beachten (hier: Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter der Praxis und Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen; Aufforderung, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt keine Maskenpflicht zu unterlassen). (Rn.44)
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ef9/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE210003106&documentnumber=1&numberofresults=5206&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XIV.
Rückzahlungsklausel für Sonderzahlung - Beurteilung im Arbeitszeugnis
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2021, 5 Sa 348/20
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Verpflichtung der Klägerin eine Jahressondervergütung an die Beklagte zurückzuzahlen und die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin im Arbeitszeugnis.
Die 1988 geborene Klägerin war vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2020 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.170,00 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung der Klägerin vom 31.01.2020.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ef9/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210013000&documentnumber=2&numberofresults=5206&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XV.
Wartezeitkündigung – Treuwidrigkeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2021, 5 Sa 13/21
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/be9/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=5206&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210012987&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XVI.
Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2021, 5 Sa 232/20
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigungs- oder Wiedereinstellungsansprüche sowie über Annahmeverzugsvergütung.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/bf7/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=5206&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210012996&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XVII.
Annahmeverzug - Ausschluss bei fehlender Leistungsbereitschaft
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2021, 8 Sa 328/20
Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 02.09.2018 bis zum 30.11.2018.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/bgb/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=5206&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210012992&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XVIII.
Außerordentliche Kündigung - vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2021, 6 Sa 359/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über die teilweise Rückforderung einer Jahressonderzahlung, die die Beklagte im Wege der Widerklage verfolgt.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ef9/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210012990&documentnumber=6&numberofresults=5206&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XIX.
Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Anlagenmanipulation – Diebstahl
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021, 6 Sa 302/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, über die Weiterbeschäftigung des Klägers und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/bhx/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=7&numberofresults=5206&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210012989&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
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