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Einreichung von Jahresabschlüssen zum Handelsregister auch bei insolventen GmbHs

(Kiel) Das Landgericht Bonn hat mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 13.11.2008 (AZ.: 30 T 275/08) festgestellt, dass die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses auch für eine GmbH gilt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Schon seit Jahrzehnten müssen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs ihre Jahresabschlüsse zum Handelsregister einreichen. Ein Verstoß hiergegen wurde aber nicht ernsthaft sanktioniert. Seit Einrichtung des elektronischen Handelsregisters zum 01.01.2007 wird von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt, wenn der Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres eingereicht wird. Nur knapp die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen hatten aber bis Ende 2007 ihre Jahresabschlüsse 2006 zum Handelsregister eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hat daher hunderttausendfach Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Der Ordnungsgeldrahmen beläuft sich zwischen 2.500 und 25.000 EUR.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 13.11.2008 (30 T 275/08, GmbHR 2009, 94) festgestellt, dass die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses auch für eine GmbH gilt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betont Klose.

Die Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses trifft aber nicht den Insolvenzverwalter, sondern den Geschäftsführer, dessen Amt mit Insolvenzeröffnung nicht erlischt. Die Verpflichtung bezieht sich auch nicht auf das vom Insolvenzverwalter verwaltete Gesellschaftsvermögen, sondern nur auf nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Im praktischen Regelfall ist daher eine so genannte Nullbilanz zu erstellen und offen zu legen. Nur wenn der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, kommt es zu einer richtigen Bilanz.

Wird eine Bilanz, auch wenn es sich um eine Nullbilanz handelt, nicht gefertigt und beim Handelsregister eingereicht oder geschieht dies verspätet, ist nach dem Landgericht Bonn ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer festzusetzen.

Können aus dem insolvenzfreien Vermögen die Kosten hierfür nicht bezahlt werden, muss sie der Geschäftsführer selbst tragen. Bereits mit Urteil vom 19.01.2001 hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (10 K 12/98, EFG 2001, 542) diese Kostenfrage in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden. Dort war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer GmbH mangels Masse abgewiesen worden. Damit ist die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst. Bis zur Löschung im Handelsregister sind aber weiterhin Jahresabschlüsse zu fertigen und Steuererklärungen abzugeben, was häufig nicht geschieht. Kann ein Liquidator die ihm obliegende Pflicht für die von ihm vertretene GmbH Steuererklärungen abzugeben durch eigenes Handeln nicht erfüllen, muss er – wenn die GmbH nicht über die erforderlichen Mittel verfügt – grundsätzlich eigene Mittel einsetzen, um einen Steuerberater einschalten zu können. Im Falle einer Insolvenz sollte daher ein Geschäftsführer das Geld für die Erstellung einer Nullbilanz opfern; ein Ordnungsgeld wird im Regelfall teurer sein.

Klose empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

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Dr. Andreas Klose, Potsdam,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
und für Handels- und Gesellschaftsrecht

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